Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern
Sehr geehrter Herr Bundespräsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir nehmen Bezug auf Ihre Einladung zur Vernehmlassung vom 12. Februar 2009 und äussern uns dazu wie folgt:
Anträge:
Wir beantragen:
- 1. die Kombinationslösung grundsätzlich weiter zu verfolgen, den Versicherungsabzug für Kinder jedoch nicht in den Kinderabzug zu integrieren,
- 2. den Kinderbetreuungsabzug sowohl im DBG wie auch im StHG bis maximal Fr. 20'000.-- einzuführen,
- 3. ins StHG eine ausdrückliche Regelung aufzunehmen, wonach die Kantone für Alleinerziehende den Verheiratetentarif oder einen anderen speziellen Tarif oder eine andere angemessene Reduktion gewähren können,
- 4. auf eine hälftige Aufteilung des Kinderabzuges bei getrennter Veranlagung der Eltern zu verzichten,
- 5. die drei Varianten eines Elterntarifs nicht weiter zu verfolgen.
Begründung:
1. Allgemeines
Anstatt die längst notwendige Reform der Ehe- und Familienbesteuerung bei der direkten Bundessteuer entschlossen an die Hand zu nehmen, versucht der Bundesrat, die grössten Mängel des geltenden Systems mit punktuellen Verbesserungen zu beheben. So hat man mit den
Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung per 1. Januar 2008 die Schlechterstellung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren verringert. Es wurde aber noch keine vollständige verfassungsmässige Gleichbehandlung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren erreicht. Rund 80'000 Zweiverdienerehepaare sind auch 25 Jahre nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 1984 i.S. Hegetschweiler (BGE 110 Ia 7) gegenüber den Konkubinatspaaren immer noch schlechter gestellt. Diese Schlechterstellung ist und bleibt verfassungswidrig. Das Grundsatzurteil aus dem Jahre 1984 muss durch den Bundesgesetzgeber endlich umgesetzt werden. Der Regierungsrat des Kantons Zug erwartet, dass auch bei der direkten Bundessteuer zu einem Splittingsystem übergegangen wird, wobei er ein Vollsplitting favorisiert, da es völlig unabhängig von der Einkommensverteilung innerhalb der Ehegemeinschaft ist. Wir verweisen dazu auf unsere Vernehmlassung vom 6. Dezember 2005 zu den Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung und auf unsere Stellungnahme zum Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung vom 5. Juni 2007.
Mit der nun geplanten Gesetzesrevision sollen Familien mit Kindern steuerlich entlastet werden. Der Stossrichtung der Vorlage stimmt der Regierungsrat des Kantons Zug zu. Allerdings sähe er die Entlastung von Familien mit Kindern – wie eben dargelegt – lieber im Rahmen einer umfassenden Reform der Ehe- und Familienbesteuerung neu geregelt; zur raschen Entlastung von Familien mit Kindern unterstützt er jedoch den geplanten Zwischenschritt. Allerdings wird ein künftiger Systementscheid durch die vielen punktuellen Massnahmen erschwert; einerseits, weil der «Leidensdruck» mit den punktuellen Massnahmen sinkt und anderseits, weil bei einem wirklichen Systementscheid die neu eingeführten oder erhöhten Abzüge kaum wieder aufgehoben werden können.
2. Spezialfragen
2.1. Wie beurteilen Sie die Erhöhung des Kinderabzuges bei der direkten Bundessteuer?
Aus Gründen der horizontalen Steuergerechtigkeit zwischen Steuerpflichtigen mit Kindern und solchen ohne Kinder begrüssen wir die Erhöhung des Kinderabzuges bei der direkten Bundessteuer. Die geplante Erhöhung um 2'000 Franken ist für die Steuerpflichtigen sicher spürbar, doch wären wir auch mit einer weiteren Erhöhung, zum Beispiel um 3'000 Franken, einverstanden.
Den «Einbau» des Kinderversicherungsabzuges in den allgemeinen Kinderabzug lehnen wir hingegen ab. Die bisherige Regelung hat sich bewährt und für die Steuerpflichtigen ist es transparenter, wenn sie für jedes Kind – neben dem Kinderabzug – zusätzlich einen zweiten Abzug für die Versicherungsprämien geltend machen können. Neben diesen psychologischen gibt es auch praktische Gründe, die gegen die Integration des Versicherungsabzuges für Kinder in den Kinderabzug sprechen: Der Versicherungsabzug der Eltern soll gemäss Vorlage unverändert bestehen bleiben. Wenn nun der Kinderversicherungsabzug in den Kinderabzug eingebaut wird, resultiert daraus für die Verwaltung ein Mehraufwand bei der Prüfung des Versicherungsabzuges bei den Eltern. Denn es müsste neu sichergestellt werden, dass bei den geltend gemachten Versicherungsprämien nicht auch die Kinderprämien enthalten sind. Ansonsten käme der Kinderversicherungsabzug doppelt zum Abzug, einmal im Rahmen des Kinderabzuges und einmal im Rahmen des elterlichen Versicherungsabzuges. Auch wird die korrekte Berücksichtigung der ausgerichteten Krankenkassenprämienverbilligungen beim Versicherungsabzug zusätzlich erschwert.
Aus diesen Gründen sind wir für die Beibehaltung des bisherigen bewährten Regimes bei den Versicherungsabzügen.
2.2. Wie beurteilen Sie die Einführung und die vorgeschlagene Ausgestaltung des Kinder-betreuungsabzuges sowohl im DBG wie auch im StHG?
Die Einführung eines Kinderbetreuungsabzuges sowohl im DBG als auch im StHG beurteilen wir als gut. Die Gewährung dieses anorganischen Abzuges bis zu einem Alter der Kinder von 16 Jahren ist sinnvoll und in verschiedenen Kantonen schon heute eingeführt.
Begründung für die beantragte Erhöhung des maximalen Kinderbetreuungsabzugs von Fr. 12'000.-- auf Fr. 20'000.--: Die Kosten für die Kinderbetreuung pro Jahr betragen durchschnittlich Fr. 27'000.--.
Konkret schlagen wir vor, den letzten Halbsatz von Art. 212 Abs. 2bis (neu) DBG und Art. 9 Abs. 2 Bst. cbis (neu) StHG («…, soweit die Kosten in kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der Eltern oder der alleinerziehenden Person stehen.») zu streichen.
Eine solche Regelung entspräche auch der vielgehörten Forderung nach einem einfacheren Steuersystem.
2.3. Wie beurteilen Sie die Einführung eines Elterntarifs? Welches der drei Modelle würden Sie bevorzugen und weshalb?
Wir stehen allen drei Varianten ablehnend gegenüber. Sie sind für die Steuerpflichtigen schwer verständlich und bieten keinen Vorteil gegenüber dem heutigen System.
2.4. Wie beurteilen Sie die Vorschläge zur Besteuerung der Alleinerziehenden und der getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht?
Den Kantonen soll es im StHG ausdrücklich erlaubt werden, für Alleinerziehende den Verheiratetentarif oder einen anderen speziellen Tarif oder eine andere angemessene Reduktion zu gewähren. Jeder Kanton soll entscheiden können, ob und wie er reduziert. So kann jeder Kanton entscheiden, ob er lieber einen Abzug oder einen speziellen Tarif gewährt (dies kann wie im Kanton Zug auch der Verheiratetentarif sein). Ohne eine solche ausdrückliche Kompetenz im StHG besteht die Gefahr, dass jemand vor Bundesgericht geltend macht, der Verheiratetentarif sei zu grosszügig (und damit die Reduktion nicht mehr «angemessen»), was dem Kanton Zug und auch vielen anderen Kantonen Schwierigkeiten bereiten könnte.
Den Vorschlag, dass bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern von jedem Elternteil der hälftige Kinderabzug für das unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehende Kind gemacht werden kann, ist wenig vollzugstauglich. Die Aufteilung eines Sozialabzuges würde das Veranlagungsverfahren weiter verkomplizieren. Wir schlagen vor, dass wie bisher derjenige Elternteil den ganzen Kinderabzug geltend machen kann, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet.
Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Vernehmlassung.
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---|---|---|
Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern | Antrag |