Bundesgesetz und Verordnung über Zweitwohnungen
Sehr geehrte Damen und Herren
Die von der Stiftung Helvetia Nostra eingereichte Volksinitiative "Stopp mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen" wurde von den Stimmberechtigten im März 2012 mit 50,6 Prozent angenommen. Die Initiative will in den Gemeinden mit eindeutig überschiessendem Zweitwohnungsanteil den weiteren Bau von "kalten Betten", d.h. von klassischen Zweitwohnungen verbieten. Die neue Verfassungsbestimmung (Art. 75b Abs. 1 BV) hat zum Ziel, den Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf höchstens 20 Prozent zu beschränken.
Der Volkswille ist umzusetzen. Die Verfassungsbestimmung wird in den einzelnen Kantonen unterschiedliche Auswirkungen haben. Die Umsetzung der Zweitwohnungsgesetzgebung kann nur gelingen, wenn sie vollzugstauglich ausgestaltet wird. Gleichzeitig müssen Kantone und Gemeinden ihren Aufgaben in angemessener Weise gerecht werden. Der nun vorliegende Gesetzes- sowie der Verordnungsentwurf stellen dafür eine gute Grundlage dar. Aus Sicht des Regierungsrats des Kantons Zug sind jedoch gewisse Anpassungen notwendig. Wir stellen deshalb die nachfolgenden Anträge:
a) Beschränkung des Geltungsbereichs des Gesetzes
Der Geltungsbereich des Gesetzes soll mit Ausnahme von Art. 4 Abs. 1 bis 3 auf jene Kantone beschränkt werden, welche Gemeinden mit mehr als 20 % Zweitwohnungen aufweisen.
b) Erstellen des Erstwohnungsinventars
Die Ermittlung des Erstwohnungsinventars kann federführend das Bundesamt für Statistik (BfS) vornehmen.
Begründung siehe Download.
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