Differenzierung der Motorfahrzeugsteuer auf Bundesebene
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 13. November 2008 (Eingang 19. November 2008) haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, bis 28. Februar 2009 zum Vorentwurf zur Änderung des Automobilsteuergesetzes der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats vom 16. Oktober 2008 Stellung zu nehmen. Gestützt auf ein internes Mitberichtsverfahren nehmen wir diese Gelegenheit gerne wahr.
Wir stellen folgende Anträge:
- Das Automobilsteuergesetz (AStG) sei im Sinne des Vorentwurfs, Variante B, zu ändern.
- Es sei für Fahrzeuge gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und c revAStG eine Übergangsfrist von 3 Jahren vorzusehen.
Zur Begründung der einzelnen Anträge:
Zu 1.
A. Grundsätzliches
Der Regierungsrat des Kantons Zug begrüsst die Stossrichtung der vorliegenden Gesetzesrevision. Eine Erhöhung des Steuersatzes bei der Automobilsteuer auf 8% ist angemessen. Ebenso findet die Absicht Zustimmung, die durch die Steuereinnahmen bedingten Mehreinnahmen mittels Bonuszahlung für die Anschaffung von energieeffizienten und umweltfreundlichen Fahrzeugen einzusetzen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Kanton Zug zur Zeit das Strassenverkehrssteuergesetz in der Vernehmlassung befindet, welches ebenfalls mittels eines Bonus- Malussystems Anreize für die Anschaffung energieeffizienter Fahrzeugen schaffen will.
B. Terminologie
Die im Gesetzesentwurf verwendete Terminologie stimmt nicht mit der Terminologie der VTS überein. Des Weiteren ist anzumerken, dass das EU-Recht wiederum eine andere Klasseneinteilung der Fahrzeuge vorsieht (M1 bis M3 und N1 bis N3). Somit besteht Handlungsbedarf für eine Anpassung.
C. Variante B
Der Regierungsrat des Kantons Zug spricht sich für die Variante B der vorliegenden Gesetzesrevision aus, welche Fahrzeuge für den Personen- oder Warentransport bis 3'500 kg Gesamtgewicht in den Anwendungsbereich des AStG einbezieht.
Zu 2. Übergangsrecht
Wie oben erwähnt, ist die Variante B vorzuziehen. Bezüglich der Personenautomobile und anderen, hauptsächlich zum Befördern von Personen gebauten Automobilen einschliesslich "Breaks" und Rennwagen (Art. 2 Abs. 1 lit. b der Variante B des revAStG), könnte die Gesetzesrevision unverzüglich umgesetzt werden. Bezüglich der Automobile zur Beförderung von zehn Personen oder mehr, einschliesslich Fahrerinnen und Fahrer, mit einem Gesamtgewicht bis zu 3'500 kg (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Variante B des revAStG) sowie der Automobile zur Beförderung von Waren mit einem Gesamtgewicht bis zu 3'500 kg (Art. 2 Abs. 1 lit. c der Variante B des revAStG) erscheint eine Übergangsfrist von 3 Jahren angemessen. Grund: Zeit für technisch-administrative Umsetzung.
Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Freundliche Grüsse
Unterschriften | |
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Peter Hegglin Landammann | Tino Jorio Landschreiber |
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Typ | Titel | Dokumentart |
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