Einführung biometrische Ausweise
Vernehmlassung
Einführung biometrische Ausweise
Änderung der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG, SR 143.11)
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Vernehmlassung. Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 19. Juni 2008 (eingetroffen am 11. Juli 2008) teilen wir Ihnen mit, dass wir uns der Vernehmlassung des Verbandes der Kantonalen Passstellen (kurz "Verband" genannt) vom 8. September 2008 - mit einigen Ausnahmen - anschliessen. Ein Vertreter des Kantons Zug hat an dieser Vernehmlassung mitgewirkt. Wir stellen ergänzend folgende
Anträge:
zu Art. 9 Abs. 1
Antrag
Die Anmeldung bzw. Zustellung der Personendaten an die ausstellende Behörde via Internet muss verschlüsselt erfolgen.
Begründung
Die unverschlüsselte Zustellung der Anmeldung bzw. der Übertragung der Personendaten widerspräche den Datensicherheitsvorschriften von Bund bzw. Kantonen. Es ist durch den Bund bzw. die Kantone auf der entsprechenden Website den Userinnen und Usern ein Tool, das die Übertragung verschlüsselt, zur Verfügung zu stellen.
zu Art. 27a Abs. 2
Antrag
Es ist nicht klar, was der Verband in seiner Stellungnahme mit dem neuen Satz meint. Wir gehen davon aus, dass der Verband einen neuen zusätzlichen Satz zu Art. 27 a Abs. 2 beantragt. Wir könnten einer solchen Ergänzung zustimmen.
Sollte der Verband anstelle von Art. 27 a Abs. 2 den durch ihn neu formulierten Satz beantragen, so beantragen wir in Abweichung dazu keine Änderung am diesbezüglichen Entwurf.
Begründung
Entgegen der diesbezüglichen Stellungnahme des Verbandes muss es der Bürgerin bzw. dem Bürger möglich sein – wie es denn der Bund im vorliegenden Entwurf vorsieht – bei Erhalt des entsprechenden Ausweises direkt und vor Ort die Funktionstüchtigkeit des Ausweises zu kontrollieren und den Inhalt des Datenchips einsehen zu können. Dass sich die Bürgerin bzw. der Bürger dafür extra an einen Flughafen oder an einen anderen Ort im Kanton begeben müsste, ist nicht kundenfreundlich, vielmehr völlig unzumutbar.
zu Art. 30 Abs. 3
Antrag
Einfügen als Satz 2: «Solche Abfragen sind entsprechend zu protokollieren.»
Begründung
Es muss nachvollziehbar und kontrollierbar sein, wenn durch die Polizei solche Abfragen ausschliesslich aufgrund des Namens vorgenommen werden, da die Betroffenen davon keinerlei Kenntnis haben.
zu Art. 37a Abs. 1
Antrag 1
Einfügen als Satz 2:
«Dies ist im Antrag entsprechend zu vermerken.»
Begründung
Im Antrag ist festzuhalten, welche beiden Personen die Bearbeitung vorgenommen bzw. überprüft haben.
Antrag 2
Der diesbezügliche Vorschlag des Verbandes sei nicht zu übernehmen.
Begründung
Entgegen der Stellungnahme des Verbandes muss das «4-Augen-Prinzip» – wie es der Bund denn auch zu Recht vorsieht – grundsätzlich gelten. Die Ausnahme sieht der Bund in Abs. 2 vor. Eine zusätzliche Ausnahme, wie es der Verband vorschlägt, dass das «4-Augen-Prinzip» nur «in der Regel» gelten solle, ist abzulehnen.
zu Art. 37a Abs. 2
Antrag
Der diesbezüglicher Vorschlag des Verbandes sei nicht zu übernehmen.
Begründung
Der Vorlage des Bundes ist diesbezüglich sachgerecht, Abs. 2 ist daher nicht zu streichen, sondern zu belassen.
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