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Entwürfe für Verordnungen zum Fernmeldegesetz FMG

Antwort an den Bund

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 unterbreiten Sie uns mehrere Entwürfe für Verordnungen zum Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) zur Stellungnahme.

Zu den vorgeschlagenen Anpassungen der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) und der Verordnung über die Fernmeldedienste (FDV) haben wir keine Änderungsvorschläge. Wir begrüssen insbesondere, dass in Art. 16 Abs. 2 Bst. c FDV die garantierte Übertragungsrate der Breitband-Internetzugänge erhöht wird. Die Schweiz hat diesbezüglich gegenüber dem Ausland einen Nachholbedarf.

Bezüglich der neuen Verordnung über Internet-Domains (VID) stellen wir folgende Anträge:

  1. Art. 15 Abs. 2 sei wie folgt zu ergänzen: «Die Registerbetreiberin trifft geeignete und wirksame Massnahmen, ….».
  2. Es sei der Inhaberin oder dem Inhaber eines Domain-Namens in Art. 15 die Möglichkeit einzuräumen, gewisse Daten in der öffentlich zugänglichen Datenbank aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen gegen eine Bearbeitungsgebühr sperren bzw. anonymisieren zu lassen.
  3. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 Bst. b bzw. der dazugehörige Erläuterungsbericht seien dahingehend anzupassen, als dass unter «Gemeinden» die politischen Einwohnergemeinden zu verstehen sind.
  4. In Art. 31 Abs. 1 sei von einer unbestimmten Nutzungsdauer (statt von 1 bis 10 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit) auszugehen.
  5. Die Zuteilung der untergeordneten Domain-Namen der Domain «.swiss» sei zu vereinfachen.
  6. Es sei zu prüfen, ob die geplante Aufgabe der Kontrolle der USA über die ICANN Auswirkungen auf die geplante Verordnung habe.

 Begründung siehe Download.

 

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