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Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b)

Antwort an den Bund

Sehr geehrte Damen und Herren

Bezug nehmend auf Ihre Einladung vom 25. Juni 2010 lassen wir uns zur Revisionsvorlage wie folgt vernehmen und stellen folgende Anträge:

Anträge

1. Art. 13 Abs. 1 sei wie folgt zu formulieren:
"Die jährlichen Ergänzungsleistungen werden zu drei Viertel vom Bund und zu einem Viertel von den Kantonen getragen."
2. Art. 7cbis sei systematisch nach dem heutigen Art. 3a einzuordnen.
3. Der Begriff "Leistungen" in Art. 7cbis Abs. 2 sei durch "Dienstleistung" zu ersetzen.
4. Art. 7cquater Abs. 2 sei zu streichen. Abs. 1 sei wie folgt zu formulieren:
"Die IV-Stelle bestimmt die Eingliederungsfähigkeit. Die Abklärung erfolgt umfassend."
5. Art. 28 Abs. 1 lit. abis (Neuformulierung): "deren Eingliederungsfähigkeit nach Art. 7cter nicht mit medizinischen Behandlungen verbessert werden kann."
6. Art. 28 IVG sei durch zwei Artikel folgenden Inhalts zu ersetzen:
"Art. x Rentenanspruch
Anspruch auf Rente haben Versicherte:
a. die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind; und
b. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind."

"Art. y Zeitpunkt des Rentenentscheids
Über die Rente wird bei Versicherten entschieden:
a. wenn ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann; und
b. wenn ihre Eingliederungsfähigkeit nach Art. 7cter nicht mit medizinischen Behandlungen verbessert werden kann."
7. Art. 54a Abs. 2 und 3 seien wie folgt zu formulieren:
"2 Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung.
3 Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben." (entspricht dem heutigen Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 und 2 IVG).
8. Wir sprechen uns für die Variante 1 bezüglich Interventionsmechanismus zur langfristigen Sicherstellung des finanziellen Gleichgewichts aus.
9. Auf die Neugestaltung der beruflichen Integration von Sonderschulabgängerinnen und -abgängern sei zu verzichten.
10. Die notwendigen personellen Ressourcen seien zu bewilligen.

Bemerkungen und Begründung der Anträge siehe Download.
 

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