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Massnahmen gegen Zwangsheiraten

Antwort an das Bundesamt für Justiz

Mit dem bei uns am 18. November 2008 eingetroffenen Schreiben haben Sie den Regierungsrat des Kantons Zug zur Vernehmlassung in oben genannter Angelegenheit eingeladen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme, zu der wir vorgängig die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug und die Gleichstellungskommission des Kantons Zug zum Mitbericht eingeladen haben.

Anträge:

1. Art. 105 Ziff. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sei wie folgt zu ergänzen: "zur Zeit der Eheschliessung im Ausland einer der Ehegatten das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat."

2. Art. 9 Abs. 1 Bst. e des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (PartG; SR 211.231) sei wie folgt zu ergänzen: "zur Zeit der im Ausland erfolgten Eintragung der Partnerschaft eine der Partnerinnen oder einer der Partner das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat."

3. In Art. 65 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV;SR 211.112.2) sei zusätzlich zu der im Bericht erwähnten Sofortmassnahme (Ziff. 1.3.1.2) die Bestimmung aufzunehmen, dass der Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin die Verlobten ausdrücklich auf die Folgen einer Zwangsehe aufmerksam zu machen habe.

4. In Art. 75d ZStV sei zusätzlich zu der im Bericht erwähnten Sofortmassnahme (Ziff. 1.3.1.2) die Bestimmung aufzunehmen, dass der Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin die beiden Partnerinnen oder Partner ausdrücklich auf die Folgen einer erzwungenen eingetragenen Partnerschaft aufmerksam zu machen habe.

5. Das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sei mit der neuen Strafnorm "Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft" (Art. 181a StGB) zu ergänzen.

6. Es seien für die vorgeschlagenen gesetzlichen Massnahmen gegen Zwangsheiraten und erzwungene eingetragene Partnerschaften übergangsrechtliche Bestimmungen zu erlassen.

Begründung:

- Anträge 1 und 2: Da gemäss Vorentwurf des Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Zwangsheiraten Art. 44 Abs. 2 IPRG aufgehoben werden soll, sind die Art. 94 Abs. 1 ZGB und Art. 3 Abs. 1 PartG auf in der Schweiz erfolgte Eheschliessungen resp. eingetragene Partnerschaften anwendbar. Da somit die Brautleute resp. die Partnerinnen oder Partner das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben müssen, um in der Schweiz eine Ehe schliessen zu können resp. sich als eingetragene Partnerschaft registrieren zu lassen, können sich die Art. 105 Ziff. 6 ZGB und Art. 9 Abs. 1 Bst. e PartG nur auf im Ausland erfolgte Eheschliessungen resp. eingetragene Partnerschaften beziehen.


- Anträge 3 und 4: In allen Stellungnahmen wurde betont, wie schwierig es in der Praxis für die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten ist, festzustellen, ob eine Eheschliessung unter Zwang erfolgt oder nicht. Zudem ist auch die Abgrenzung zu den arrangierten Eheschliessungen nicht einfach. Unter diesen Umständen wäre eine entsprechende Schulung der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten sinnvoll. Wichtig erscheint uns aber vor allem, dass die Brautleute resp. die Partnerinnen oder Partner bereits im Vorbereitungsverfahren auf die Folgen einer Zwangsehe resp. einer erzwungenen eingetragenen Partnerschaft aufmerksam gemacht werden. Im Rahmen dieser Informationspflicht können die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten präventiv wirken und unter Umständen allfällige Anhaltspunkte für eine Zwangsehe oder eine erzwungene einzutragende Partnerschaft wahrnehmen.

- Antrag 5: Aufgrund der Signalwirkung wäre es sinnvoll, den neuen Straftatbestand "Zwangsehe, erzwungene eingetragene Partnerschaft" ins Strafgesetzbuch aufzunehmen. Damit würde ein klares Zeichen gesetzt, dass Zwangsheiraten resp. erzwungene eingetragene Partnerschaften nicht mit der schweizerischen Rechtsordnung vereinbar sind.

- Antrag 6: Bei den vorgeschlagenen gesetzlichen Massnahmen stellen sich diverse übergangsrechtliche Fragen. Inwiefern sie z.B. auf Ehen anwendbar, welche bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen geschlossen worden sind? In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die interessanten Erörterungen von Herrn Prof. Thomas Geiser in der ZBJV 2008, S. 832f.

- Allgemeine Bemerkungen:
Es ist sehr wichtig, dass die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen von einer Aufklärungs- und Präventionskampagne begleitet werden. Damit kann eine weitere Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit und der potentiellen Opfer erreicht werden.
Aus ausländerrechtlicher Sicht wird bedauert, dass gemäss herrschender Rechtsprechung und Lehre eine aus juristischer Sicht nicht zu beanstandende Stellvertreterehe in der Schweiz anerkannt werden muss, da diese ein erhöhtes Missbrauchspotential haben.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben, und bitten Sie um Berücksichtigung unserer Anträge beim Erlass des Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Zwangsheiraten.

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