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Neues Bundesgesetz über die Preisbindung der Bücher

Antwort an das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Mit Schreiben vom 7. November 2008 hat uns die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem neuen Bundesgesetz über die Preisbindung der Bücher gegeben. Gerne äussern wir uns wie folgt:

Anträge

Wir stimmen dem Vorentwurf für ein neues Bundesgesetz über die Preisbindung der Bücher mit den nachfolgenden Änderungsanträgen zu:

1. Art. 7: Die Preisbindung sei auf fix 18 Monate zu begrenzen (ohne Verlängerungsmöglichkeiten).
2. Art. 8: In Annahme der Anträge der Kommissionsminderheit seien
a) ein neuer Absatz 2 sowie
b) ein neuer Absatz 3 zu schaffen.

Begründung

Wir sind der Meinung, dass die Buchpreisbindung das geeignetste Instrument ist, die Herstellung und den Konsum von möglichst vielen und möglichst unterschiedlichen Büchern zu erlauben sowie die Qualität des Kulturgutes Buch zu fördern. Es wäre falsch, auf die Wiedereinführung der Buchpreisbindung zu verzichten und auf der anderen Seite darauf zu verweisen, man fördere das Kulturgut Buch auf anderen Wegen. Dies würde zu zusätzlichem und unnötigem staatlichen Interventionismus führen. Eine Buchpreisbindung besteht zudem in allen Nachbarstaaten der Schweiz sowie in fast allen übrigen europäischen Staaten.

Antrag 1: Art. 7: Begrenzung der Buchpreisbindung auf 18 Monate.
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit soll die Preisbindung automatisch 18 Monate nach der ersten Ausgabe des Buches im In- oder Ausland dahinfallen.

Antrag 2a: Art. 8: Schaffung eines Abs. 2, wonach Verlegerinnen und Verleger sowie Importeurinnen und Importeure, Abnehmerinnen und Abnehmer in der Schweiz Bücher nicht teurer verkaufen dürfen als Abnehmerinnen und Abnehmer des Nachbar- oder Verlagslandes.
Um Missbräuche sowie eine grenzüberschreitende Diskriminierung zu verhindern, soll ein neuer Absatz eingefügt werden, der verhindert, dass Verlage und Importeure dem Schweizer Buchhandel Bücher zu schlechteren Bedingungen als dem ausländischen Buchhandel verkaufen.

Antrag 2b: Art. 8: Einführung eines Abs. 3, mit dem Inhalt, dass im Ausland zurückgeforderte Mehrwertsteuern den Endabnehmerinnen und Endabnehmern in der Schweiz weiterzugeben sind.
Wir sind skeptisch, dass diese Forderung bereits durch den Art. 4 Abs. 3 und den Begleitkommentar gewährleistet ist. Aus Gründen der Klarheit befürworten wir dennoch den Antrag der Kommissionsminderheit. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die Berechnung der schweizerischen Verkaufspreise für Bücher am Ladenpreis im Verlagsland exklusive Mehrwertsteuer orientiert und somit Preisüberhöhungen vermieden werden.

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Typ Titel Dokumentart
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