Rascherer Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer
Sehr geehrter Herr Bundesrat
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir nehmen Bezug auf Ihre Einladung zur Anhörung vom 5. Dezember 2008 und stellen Ihnen folgende
Anträge:
- Die Folgen der kalten Progression seien künftig auszugleichen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um 3 Prozent erhöht hat.
- Dabei sei der Indexstand ein Jahr vor Beginn der Steuerperiode als massgebend zu erklären.
- Die Folgen der kalten Progression per 1. Januar 2010 seien gemäss Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 31. Dezember 2008 vorzeitig auszugleichen.
Begründung
Die ins Auge gefasste Revision des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) hat zum Ziel, die kalte Progression ab 2010 rascher auszugleichen. Nach geltendem Recht werden die Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer ausgeglichen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um 7 Prozent erhöht hat.
Von den zwei zur Diskussion gestellten Varianten - jährlicher Ausgleich oder Ausgleich bei Erreichen einer Teuerung von 3 Prozent - favorisiert der Regierungsrat des Kantons Zug die Herabsetzung der Teuerungsschwelle von heute 7 Prozent auf neu 3 Prozent.
Die Variante «jährlicher Ausgleich» hat nach unserer Ansicht den Nachteil, dass auch bei geringfügiger Teuerung ein Ausgleich durchgeführt werden muss. Während eine geringfügige Anpassung den Steuerzahlenden nur einen geringen Nutzen bringt, verursacht sie bei den Arbeitgebenden und den Vorsorgeeinrichtungen zusätzliche Aufwendungen, indem die neuen Quellensteuertarife jährlich in die relevanten EDV-Anwendungen implementiert und getestet werden müssen. Auch lassen sich bei geringer Inflation die gesetzlich vorgesehenen Rundungen (auf Fr. 100.--) bei Abzügen kaum mehr beibehalten; der Ausgleich der kalten Progression würde unterbleiben oder überproportional ausfallen. Falls dennoch die Variante des jährlichen Ausgleichs beschlossen wird, sollte als Stichtag der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 30. Juni des Jahres vor Beginn der Steuerperiode festgelegt werden, um für den periodischen Ausgleich der kalten Progression noch aktuellere Daten zu haben.
Wird die Teuerungsschwelle neu auf 3 Prozent herabgesetzt (oder wird sogar ein jährlicher Ausgleich beschlossen), ist es nur folgerichtig, die Teuerung, die seit dem 1. Januar 2005 aufgelaufen ist und zur Zeit etwa 5.5 Prozent beträgt, vorzeitig per 1. Januar 2010 gemäss Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 31. Dezember 2008 (beziehungsweise am 30. Juni 2009) auszugleichen.
Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Anhörung und für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme.
Freundliche Grüsse
Regierungsrat des Kantons Zug
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