Revision der Alarmierungsverordnung
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 (Eingang 9. Dezember 2008) haben Sie die Kantone eingeladen, bis 27. Februar 2009 zur Revision der Alarmierungsverordnung Stellung zu nehmen. Gestützt auf ein internes Mitberichtsverfahren nehmen wir diese Gelegenheit gerne wahr. Wir stimmen den vorgeschlagenen Revisionspunkten zu und erlauben uns, auch zu Problemen Stellung zu nehmen, die nicht Gegenstand der vorgeschlagenen Revision sind. Unsere Anträge betreffen teilweise einzelne Artikel, für die eine Neuformulierung vorzusehen ist.
Wir stellen folgende Anträge:
- Es sei zu prüfen, wie weit die Nationale Alarmzentrale (NAZ) Koordinationsaufgaben betreffend Ereignissen übernehmen soll,
a) für deren Bewältigung nicht allein der Bund zuständig ist (Art. 4) und
b) die eine Zusammenarbeit zwischen den in Art. 9 erwähnten Bundesstellen erfordern. - Artikel 17 der Alarmierungsverordnung sei wie folgt zu formulieren:
"Die Gemeinden stellen im Rahmen der Vorschriften des Bundes und der Kantone sicher, dass die Bevölkerung alarmiert werden kann. Sie sorgen nach den Vorgaben der Kantone für die ständige Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der Alarmierungssyteme sowie für die Planung der kommunalen Alarmeinsätze." - In die Prüfung betreffend Koordinationsaufgaben der NAZ sei auch die Änderung von Artikel 9 der Radio- und Fernsehverordnung einzubeziehen.
Begründung:
Zu Ziffer 1
Die Nationale Alarmzentrale (NAZ) stellt bereits heute die Bereitschaft für die Verbreitung von Warnungen, Verhaltensempfehlungen und -anweisungen an 365 Tagen während 24 Stunden sicher. Sie verfügt über erprobte, stabile und sichere Verbindungen zu den Alarmstellen bei den Einsatzleitzentralen der Polizeien. Deshalb drängt sie sich geradezu auf, die Funktion der "Single Official Voice" im Sinne des erläuternden Berichts (S. 2) zu übernehmen. Dies bedingt jedoch eine enge Zusammenarbeit aller Partner, die für die Bewältigung von Ereignissen sowohl auf Stufe Bund wie auch in den Regionen (Kraftwerkbetriebsgesellschaften) zuständig sind.
Die Nationale Alarmzentrale ist aber auch zu informieren, wenn es um die Warnung vor ausserordentlichen Wetterlagen, geologischen Vorkommnissen, Lawinen oder Erdbeben geht. Sie soll entscheiden können, welche geographischen Gebiete mit welchen Mitteln zu alarmieren sind. Bei komplexen Ereignissen steht den Kantonen mit der NAZ immer die gleiche Ansprechstelle (Single Point of Contact) offen. Für die Verantwortlichen bei den Alarmstellen der Einsatzleitzentralen vereinfachen sich damit die Prozesse für die Warnung oder Alarmierung.
Informationen zum Wetter oder zur Lawinensituation, wie sie heute von Fernsehen und Radio verbreitet werden, sollen weiterhin möglich sein.
Zu Ziffer 2
Die Zuständigkeiten zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und zum Unterhalt der Alarmierungssysteme dürften in den Kantonen verschieden geregelt sein. Der zusätzliche Verweis auf die Vorschriften der Kantone dient als Hinweis auf weitere Rechtsgrundlagen, mit denen die Kantone beispielsweise Gemeinden in die Pflicht nehmen. Zu dieser Pflicht gehört nicht nur die Sicherstellung der technischen Anlagen. Ebenso wichtig sind Planung, Aufbau und Betrieb der (personellen) Alarmorganisationen in den Gemeinden.
Zu Ziffer 3
Sollten Sie unserem Antrag in Ziffer 1 folgen und die Koordinationspflicht für die Nationale Alarmzentrale neu definieren, wäre als Folge ebenfalls Artikel 9 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 1972 (SR 784.401) entsprechend zu formulieren.
Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Freundliche Grüsse
Unterschriften | |
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Peter Hegglin Landammann | Tino Jorio Landschreiber |
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Typ | Titel | Dokumentart |
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