Revision der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung)
Eidgenössisches Finanzdepartement
Sehr geehrte Frau Bundesrätin
Wir danken Ihnen für die Zustellung der Unterlagen vom 12. Dezember 2014 in eingangs erwähnter Angelegenheit und die Einladung zur Stellungnahme.
Der Kanton Zug stellt folgende Anträge:
1. Auf die neuen Quoren in Art. 16 (zwei Drittel der Gläubiger mit einem Forderungsanteil von drei Vierteln) sei zu verzichten. Es soll weiterhin ausreichend bleiben, wenn die Zustimmung der Hälfte der Gläubiger, die auch die Hälfte der Forderungen vertreten, vorliegt.
2. Auf die Anwendbarkeit der Erlassgrundsätze beim Rückkauf von Verlustscheinen gemäss Art. 17 sei zu verzichten.
Begründung siehe Downloads.
Downloads
Typ | Titel | Bearbeitet |
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Antwort an den Bund | 02.03.2015 |