Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV)
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 hat uns das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement Gelegenheit zur Stellungnahme zu oben erwähntem Geschäft gegeben.
Wir stellen folgende Anträge:
1. Art. 6 Abs. 1ter sei zu streichen.
2. Art. 6a Abs. 1: Die allgemeinen Wartetage sollen erst auf Rahmenfristen angewendet werden, welche nach dem 1. April 2011 eröffnet werden.
3. Art. 6a Abs. 2 und 3: Bei der Höhe des Versichertenverdienstes soll weiterhin der Monat als Basis genommen werden.
4. Art. 26 Abs. 2 sei so zu ändern, dass die Arbeitsbemühungen für ihre Kontrollperiode spätestens am 5. Tag (nicht am 10. Tag) einzureichen sind.
5. Art. 37 Abs. 1 bis 3bis: Diese Regelung soll erst auf Rahmenfristen, welche ab 1. April 2011 eröffnet werden, angewendet werden.
6. Art. 40 Abs. 1: Die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes sei bei 500 Franken zu belassen.
7. Art. 41b Abs. 2: Der zweite Satz sei zu streichen.
8. Art. 42 Abs. 2: Der Satzteil "……und hat sie die Arbeitsunfähigkeit nicht auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" angegeben……" sei zu streichen.
9. Art. 45 Abs. 1 Bst. a: Der Satzteil "……oder wenn sie sich vor der Arbeitslosigkeit nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat…." sei zu streichen.
10. Art. 45 Abs. 5: Auf die Regelung von Art. 45 Abs. 5 sei zu verzichten.
11. Art. 97b: Der Betrag sei auf 200 Franken zu fixieren.
12. Art. 98: Die bisherige Regelung sei beizubehalten.
Begründungen siehe Download.
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Antwort an den Bund | Dokument |