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Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV)

Antwort an den Bund

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 hat uns das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement Gelegenheit zur Stellungnahme zu oben erwähntem Geschäft gegeben.

Wir stellen folgende Anträge:

1. Art. 6 Abs. 1ter sei zu streichen.
2. Art. 6a Abs. 1: Die allgemeinen Wartetage sollen erst auf Rahmenfristen angewendet werden, welche nach dem 1. April 2011 eröffnet werden.
3. Art. 6a Abs. 2 und 3: Bei der Höhe des Versichertenverdienstes soll weiterhin der Monat als Basis genommen werden.
4. Art. 26 Abs. 2 sei so zu ändern, dass die Arbeitsbemühungen für ihre Kontrollperiode spätestens am 5. Tag (nicht am 10. Tag) einzureichen sind.
5. Art. 37 Abs. 1 bis 3bis: Diese Regelung soll erst auf Rahmenfristen, welche ab 1. April 2011 eröffnet werden, angewendet werden.
6. Art. 40 Abs. 1: Die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes sei bei 500 Franken zu belassen.
7. Art. 41b Abs. 2: Der zweite Satz sei zu streichen.
8. Art. 42 Abs. 2: Der Satzteil "……und hat sie die Arbeitsunfähigkeit nicht auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" angegeben……" sei zu streichen.
9. Art. 45 Abs. 1 Bst. a: Der Satzteil "……oder wenn sie sich vor der Arbeitslosigkeit nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat…." sei zu streichen.
10. Art. 45 Abs. 5: Auf die Regelung von Art. 45 Abs. 5 sei zu verzichten.
11. Art. 97b: Der Betrag sei auf 200 Franken zu fixieren.
12. Art. 98: Die bisherige Regelung sei beizubehalten.
 

Begründungen siehe Download.

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