Revision des Bundespersonalgesetzes (BPG)
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 19. September 2009 haben Sie uns eingeladen, zur Revision des Bundespersonalgesetzes Stellung zu nehmen. Gerne äussern wir uns dazu wie folgt:
1. Allgemeines
Grundsätzlich begrüssen wir die Vereinfachung des Personalrechts und eine weitere Harmonisierung mit dem OR. Wir anerkennen einerseits den Anspruch des Bundes als Arbeitgeber nach grösserem Handlungsspielraum und mehr Flexibilität; insbesondere erachten wir die Regelungen betreffend die professionelle Einführung eines Personalinformationssystems (PIS) sowie die Normen zu den Personaldossiers als sinn- und wertvoll. Andererseits verlieren die Mitarbeitenden ein gewisses Mass an Sicherheit bezüglich Arbeitsverhältnis (z.B. kürzere Kündigungsfristen, Abschaffung der Weiterbeschäftigungspflicht). Es gibt zwar kompensatorische Elemente, diese beziehen sich aber hauptsächlich auf den Kaderbereich.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen
Unsere Bemerkungen beschränken sich auf drei Details:
Zu Art. 8 Abs. 1
Antrag
Der erste Satz aus dem aktuellen BPG «Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur» ist beizubehalten.
Begründung
Wie Sie an anderer Stelle im erläuternden Bericht erwähnen, sind staatliche Organe bei ihrem Handeln an die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien gebunden. Trotz der Annäherung an das OR bleibt das Anstellungsverhältnis nach unserem Verständnis öffentlich-rechtlicher Natur.
Zu Art. 27a (neu) Abs. 3 Bst. k
Antrag
Entweder ist Bst. k zu streichen oder die Umschreibungen «nächste Angehörige», «andere Personen» und «enge Beziehungen» sind konkret, klar und abschliessend zu formulieren.
Begründung
Die fraglichen Umschreibungen sind zu unbestimmt, um irgend welche Drittpersonen im PIS aufzunehmen. Zudem ist nicht klar, ob Informationen bezüglich solcher Personen ausschliesslich aufgrund der Nennung durch die Angestellten selber im PIS erfasst werden oder ob solche Angehörige/Personen auch durch Nennung seitens Dritter Aufnahme im PIS finden. Letzteres ist unseres Erachtens unzulässig. Es wäre zudem auch zu regeln, wie einmal erfasste Bezugspersonen des Angestellten à jour gehalten werden.
Änderung des BG über den Datenschutz (SR 235.1): Zu Art. 26 Abs. 1
Antrag
Es ist eine geschlechtsneutrale Formulierung zu suchen oder zusätzlich die weibliche Form zu berücksichtigen.
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Typ | Titel | Dokumentart |
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Revision BPG | Dokument |