SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitsnehmerforderungen - Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf der Kommission
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 29. September 2008 laden Sie uns zur Vernehmlassung zum Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ein. In unsere nachfolgenden Ausführungen sind die Stellungnahmen des Obergerichts und des Konkursamts eingeflossen. Gerne nehmen wir dazu wie folgt Stellung:
Antrag
Wir beantragen Ihnen, die Änderung von Art. 219 Abs. 4 lit. a und abis SchKG im Sinn der Vorlage umzusetzen.
Begründung
Wir unterstützen das Anliegen, Arbeitnehmerforderungen betragsmässig nach oben zu begrenzen. Damit kann vermieden werden, dass massiv übersetzte Gehaltsforderungen oder - eventuell missbräuchlich - kurz vor Konkurseröffnung abgeschlossene langfristige Arbeitsverträge zulasten der übrigen Gläubiger ungerechtfertigterweise vorab honoriert werden müssen. Die im Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 22. August 2008 aufgeführten Überlegungen sind absolut zutreffend. Mit dem vorgeschlagenen Betrag sind wir ebenfalls einverstanden.
Die Frage, ob die vom Bundesgericht festgeschriebenen Kriterien für die Privilegierung von Arbeitnehmerforderungen im Gesetz aufgenommen werden sollen oder nicht, ist aus unserer Sicht nicht massgebend. Das Bundesgericht wird in jedem Fall seine Praxis stets weiterentwickeln, ob diese Kriterien nun im Gesetz ausdrücklich erwähnt oder - wie bisher - in den Entscheiden der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausformuliert sind.
Das Hauptproblem bei der Abgrenzung von privilegierten Arbeitnehmerforderungen zu nicht mehr privilegierten Forderungen aus Arbeitsleistung liegt ohnehin in der Beweisführung. In Anbetracht der eher arbeitnehmerfreundlichen Rechtsprechung der Gerichte ist es für die Konkursverwaltungen regelmässig sehr schwierig, im Streitfall den Beweis zu erbringen, dass das von der Rechtsprechung verlangte Subordinationsverhältnis konkret nicht gegeben ist. Dies umso mehr, als die Konkursverwaltungen als nicht direkt Beteiligte immer nur aus der Sicht eines Dritten argumentieren können, zumal ihnen die tatsächlichen Verhältnisse nicht aus eigener Wahrnehmung bekannt sind.
Für die Gelegenheit zur Stellungnahme bedanken wir uns.
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Typ | Titel | Dokumentart |
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SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitsnehmerforderungen | Dokument |