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Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Energie und Kommunikation UVEK

Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin Leuthard, sehr geehrte Damen und Herren

Am 2. Juni 2017 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, sich zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung vernehmen zu lassen. Der Regierungsrat des Kantons Zug bedankt sich für die Möglichkeit zur Vernehmlassung. Unter Einbezug der kantonalen Fach­direktionen sowie der kantonalen Schätzungskommission unterbreiten wir Ihnen unsere Stellungnahme mit den Anträgen:

  1. Artikel 6 Abs. 1 erster Satz sei folgendermassen zu formulieren bzw. zu ergänzen: «Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von fünf zehn Jahren erstrecken, (...) Ausnahmen können im Interesse des Enteigneten auf höchstens zehn Jahre verlängert werden.»
  2. Artikel 26 Abs. 2 sei folgendermassen zu ergänzen: «Enteignungsbedingte Vor- und Nachteile sind zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten auszugleichen, sofern diese Vor- und Nachteile beim Enteigneten auch tatsächlich eintreten bzw. faktisch genutzt werden.»

Begründung siehe Download.

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Typ Titel Bearbeitet
Antwort an den Bund 05.10.2017

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