Teilrevision des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich vom 26. April 2012 (Finanzausgleichsgesetz; BGS 621.1)
2. Stufe der Behandlung der Motionen betreffend Finanzausgleichsgesetz: Vernehmlassung eröffnet
Die Motionen betreffend Teilrevision des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich werden in zwei Stufen abgewickelt. In einer Teilrevision – in Kraft seit 1. Januar 2015 – wurden Anpassungen betreffend «neuen Bevölkerungsbegriff», «Senkung Normsteuerfuss» und «Einlage des Kantons» vorgenommen. Damit werden die Gebergemeinden insgesamt um 8,5 bis 10,8 Millionen Franken entlastet, die Nehmergemeinden werden um 4 bis 6,3 Millionen Franken und der Kanton um 4,5 Millionen Franken mehr belastet.
Mit dem jetzigen zweiten Schritt werden eine Senkung der Abschöpfungsquote, eine Erhöhung des Sockelbeitrags, die Einführung einer Neutralen Zone sowie eine Senkung der Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich beleuchtet. Eine weitere Anpassung des ZFA lehnt der Regierungsrat ab. Mit der vorgenommenen Teilrevision konnte das Ziel, nämlich die Entlastung der Gebergemeinden, erreicht werden. Der Finanzausgleich, wie er heute nach der Teilrevision besteht, ist statistisch erhärtet und deshalb klar messbar.
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Typ | Titel | Bearbeitet |
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Bericht und Antrag des Regierungsrates (Ergebnis 1. Lesung vom 17. März 2015) | 04.05.2015 | |
Liste der Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten | 24.03.2015 | |
Schreiben an die Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten | 24.03.2015 |