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Teilrevision des Gesetzes über die Gewässer (GewG)

30. Juni 2013

Das Gesetz über die Gewässer (GewG) vom 25. November 1999 hat sich in den mehr als zwölf Jahren seit seinem Erlass samt der ersten Teilrevision vom 30. Oktober 2008 bewährt. Aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben ist der Kanton Zug verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer festzulegen. Um statt der strengen Übergangsbestimmungen nach eidgenössischer Gewässerschutzverordnung (GSchV) eine besser passende kantonale Regelung zu schaffen, legt der Regierungsrat nun die Teilrevision des GewG vor. Weil einzelne Bestimmungen des GewG mittlerweile nicht mehr aktuell sind, bedarf der Erlass zusätzlicher punktueller Anpassungen. Der Kanton Zug ist bestrebt, seine kantonale Gewässergesetzgebung weiterhin schlank zu halten. Es wird deshalb nicht nur neues Recht geschaffen. Überholte Bestimmungen werden aufgehoben.

Baudirektion, Direktionssekretariat
 

 

Kontakte:

Baudirektion

Arnold Brunner

stv. Generalsekretär

Aabachstrasse 5, Postfach 857

6301 Zug

Tel.: 041 728 53 13

E-Mail: arnold.brunner@zg.ch

Tiefbauamt

Urs Kempf

Abteilungsleiter Wasserbau

Aabachstrasse 5, Postfach 857

6301 Zug

Tel.: 041 728 53 35

E-Mail: urs.kempf@zg.ch

 

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