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Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN)

Antwort an den Bund

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Leuthard

Sehr geehrte Damen und Herren

Die Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN) soll total revidiert werden. Sie, sehr geehrte Frau Bundesrätin Leuthard, haben mit Schreiben vom 22. Januar 2014 die Anhörung eröffnet. Gerne nehmen wir nachfolgend dazu Stellung mit folgenden Anträgen:

1.    Die neue Umschreibung der Objekte sowie die Totalrevision der VBLN sind bis zum Entscheid über die parlamentarischen Vorstösse, namentlich über die Parl.Iv. Eder 12.402 im Zusammenhang mit der Teilrevision des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) zu sistieren.

2.    Sollten die parlamentarischen Vorstösse, namentlich die parlamentarische Initiative Eder betreffend die eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und ihre Aufgaben als Gutachterin (Parl.Iv. Eder 12.402) scheitern, soll eventualiter das UVEK die Umschreibung der Objekte gemeinsam mit den Kantonen überarbeiten und in der Folge die Abgrenzung der Objektperimeter allenfalls anpassen. Erst wenn die Objekte umschrieben und die Perimeterabgrenzungen angepasst sind, kann die Totalrevision der VBLN zusammen mit den Kantonen an die Hand genommen werden.

3.    Sofern weder Antrag 1 noch Antrag 2 gefolgt wird, soll subeventualiter

3.1  Umschreibung der Objektblätter

die Umschreibung der Objektblätter dahingehend überarbeitet werden, dass sie auf die Begründung der nationalen Bedeutung (Punkt 1) sowie die Festlegung der Schutzziele sowie einer Karte und gewissen Fotos (Punkt 3) beschränkt wird. Auf die detaillierte Beschreibung der Objekte (Punkt 2) ist vollständig zu verzichten;

3.2  Totalrevision des VBLN:

a)    Generelles zur VBLN-Totalrevision

b)    Art. 5 Bst. c und d VBLN gestrichen werden;

c)    Art. 6 Abs. 3 und 5 VBLN gestrichen werden;

d)    Art. 7 VBLN gestrichen werden;

e)    Art. 8 VBLN gestrichen werden;

f)    Art. 10 VBLN gestrichen werden.

Begründung siehe Downloads.

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