Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 15. März 2013 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, sich bis 28. Juni 2013 zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (Umsetzung der Motion Frick 10.3747) zu äussern. Gerne nehmen wir die Gelegenheit zur Stellungnahme war.
Der Kanton Zug begrüsst grundsätzlich die vorgeschlagene Erweiterung des geltenden Ordnungsbussenverfahrens auf weitere Anwendungsbereiche. Damit kann geringfügiges, deliktisches Verhalten in diesen Bereichen in einem einfachen und raschen Verfahren geahndet werden. Dies entlastet sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die Bürgerinnen und Bürger.
Gestützt auf ein internes Mitberichtsverfahren stellen wir die nachfolgenden begründeten Anträge.
1. Art. 1 Abs. 1 des Vorentwurfes sei wie folgt zu ergänzen: Bst. k. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BtmG, SR 812.121)
2. Art. 1 Abs. 1 des Vorentwurfes sei wie folgt zu ergänzen: Bst. l. Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451)
3. Der erläuternde Bericht sei mit Anwendungsbeispielen zu Art. 1 Abs. 1 Bst. e des Vorentwurfes zu ergänzen oder Bst. e sei eventualiter ganz zu streichen.
Begründung siehe Download.
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Typ | Titel | Dokumentart |
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Antwort an den Bund | Dokument |