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Totalrevision Postgesetzgebung; Ausführungsbestimmungen zum Postgesetz (Verordnung zum Postgesetz)

Antwort an den Bund

Sehr geehrter Herr Wittwer
Sehr geehrte Damen und Herren

Im Januar 2012 hat uns die Vorsteherin des UVEK um unsere Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zum Postgesetz gebeten.

Gerne nehmen wir Stellung und stellen folgende Anträge:

1. Die Postverordnung soll mit einer bestimmten Mindestzahl an Poststellen, welche die Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gewähren, ergänzt werden (Art. 33 Abs. 2 für die Postdienste, Art. 39 Abs. 1 für die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs).
2. Art. 33 soll wie folgt ergänzt werden: Abs. 3bis: "Bei der Festlegung der Öffnungszeiten orientiert sich die Post an den ortsspezifischen Bedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft."
3. Art. 34 Abs. 1 soll wie folgt ergänzt werden: "Vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an und informiert den Kanton vorgängig über die Gesprächsaufnahme. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an und informiert den Kanton über das Ergebnis."

Begründungen siehe Download.

 

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