Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (ICRPD)
Sehr geehrte Damen und Herren
Im Schreiben vom 22. Dezember 2010 laden Sie uns ein, zu oben genanntem Übereinkommen Stellung zunehmen. Dafür bedanken wir uns bestens.
Wir begrüssen grundsätzlich, dass der Bundesrat einen Beitritt zum Übereinkommen erwägt. Der Kanton Zug ist der Ansicht, dass insbesondere beim öffentlichen Verkehr, bei der Invaliden- und Krankenpflegeversicherung, beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, beim Strafvollzug sowie beim Zugang von Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen zu den für sie geeigneten Betreuungsangeboten und bei ihrer sozialen Integration keine gesetzlichen Änderungen nötig sind. Im Hinblick auf die Ausarbeitung der Botschaft zuhanden des Parlamentes sehen wir jedoch noch einen gewissen Bedarf an Präzisierungen. Dazu stellen wir folgende
Anträge:
1. Die rechtlichen, finanziellen und personellen Auswirkungen des Übereinkommens - insbesondere für die Kantone - seien in der Botschaft detaillierter darzustellen. Das formelle Vernehmlassungsverfahren sei erst durchzuführen, wenn die Tragweite eines Beitritts der Schweiz zum Übereinkommen umfassend geklärt und dargelegt ist.
2. Betreffend Art. 9 ICRPD sei zu prüfen, ob die durchgehende Beschilderung von öffentlichen Gebäuden mit Brailleschrift (Abs. 2 Bst. d) sinnvoll sei und gegebenenfalls sei diesbezüglich eine verlängerte Übergangsfrist vorzubehalten.
3. In Übereinstimmung mit Art. 46 ICRPD sei ein Vorbehalt zu Art. 24 ICRPD zu formulieren, da die Umsetzung für die Kantone finanzielle, personelle, strukturelle und organisatorische Konsequenzen hätte.
4. Wir sehen zurzeit keinen Bedarf für kantonale Anlaufstellen im Sinne von Focal Points (vgl. Art 33 ICRPD) und sei es daher eine bundesrechtlich verankerte Pflicht zu deren Schaffung abzulehnen.
5. Wir fordern generell, dass künftig das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA möglichst früh gemeinsam mit den Kantonen alle organisatorischen Massnahmen einleitet, damit sowohl die Berichterstattung koordiniert und zeitgerecht vorgenommen werden kann, wie auch kein unnötiger administrativer Aufwand für die Kantone entsteht.
Begründungen siehe Download.
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Typ | Titel | Dokumentart |
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Antwort an den Bund | Dokument |