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Umsetzung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands

Antwort an das Bundesamt für Polizei

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 29. September 2008 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, bis 30. Dezember 2008 zum oben erwähnten Geschäft Stellung zu nehmen. Gestützt auf ein internes Mitberichtsverfahren nehmen wir diese Gelegenheit gerne wahr.

Anträge

Art. 32c Abs. 3bis des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54)

Es sei die Form der Anfrage und der Bekanntgabe in der Waffenverordnung vom 21. September 1998 (SR 514.541) zu regeln.

Begründung

Gemäss Art. 32c Abs. 3bis des Waffengesetzes (Art. 2 des Entwurfs des Bundesbeschlusses) können die Daten des elektronischen Informationssystems über den Erwerb von Feuerwaffen den Strafverfolgungs- und den Justizbehörden der Kantone und des Bundes auf Anfrage zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekanntgegeben werden. Auf welche Art und Weise die Daten an die Strafverfolgungs- und an die Justizbehörden der Kantone und des Bundes bekannt gegeben werden müssen, wird im Waffenrecht nicht geregelt. Es fehlt somit in der Waffenverordnung bezüglich der Form der Anfrage und der Bekanntgabe eine entsprechende Konkretisierung zu Art. 32c Abs. 3bis Waffengesetz. In Art. 32c Abs. 4 Waffengesetz (neu aufgrund der nationalen Revision, die jedoch noch nicht in Kraft ist, BBl 2007, 4567 ff.) wird ausgeführt, dass der Bundesrat unter anderem den Umfang der Bekanntgabe von Daten an die Behörden des Bundes und der Kantone regelt. In der nationalen Revision der Waffenverordnung wird die Bekanntgabe von Daten im Sinne von Art. 32c Waffengesetz an die Zentralstelle Waffen delegiert, jedoch ohne Konkretisierung, wie dieser Datentransfer erfolgt (schriftliches Gesuch in Papierform oder auf vorgegebenem Formular oder auf elektronischem Weg) und wie die Datenbekanntgabe erfolgt (elektronisch oder in Papierform). Diese Angaben sind jedoch bei der Umsetzung des Waffenrechts von Bedeutung.

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Typ Titel Dokumentart
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