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Teilrevision des Zollgesetzes

Antwort an den Bund

Sie haben uns mit undatiertem Schreiben (Posteingang am 28. Dezember 2012) eingeladen, zur Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) vom 18. März 2005 bis spätestens am 31. März 2013 Stellung zu nehmen. Für die Gelegenheit dazu danken wir Ihnen bestens. Zur vorgeschlagenen Teilrevision stellen wir in Anlehnung an die Positionen der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) folgende

Anträge

1. Die vorgeschlagene Änderung von Art. 97 ZG ist ersatzlos zu streichen. Der bisherige Art. 97 ZG ist dahingehend zu ändern, dass er auch Binnenkantone umfasst.

2. Der vorgeschlagene Art. 128a ZG ist ersatzlos zu streichen. Eventualiter ist Art. 108 ZG zu ändern und die Regelung sinngemäss wie folgt auszugestalten:

«1 Die Zollverwaltung kann anordnen, dass …, wenn:
a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Artikel 117 ZG begangen werden oder worden sind; und
b. …»
2 Hat eine angeordnete Massnahme nach Absatz 1 einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepartement.

3. Art. 100 Ziff. 5 SVG ist wie folgt anzupassen:

«Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeuges ist auf einer taktisch notwendigen Dienstfahrt im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerfüllung im Ein¬satz und in der befohlenen Ausbildung wegen Missachtung …».

Begründungen siehe Download.

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