Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) - Stellungnahme des Kantons Zug
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 9. Juni 2008 gab uns das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement Gelegenheit, zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Stellung zu nehmen. Dazu äussern wir uns wie folgt:
Anträge
1. In Art. 3a Angebote für Registereinträge sei der Ausdruck "in grossen Buchstaben" zu ersetzen durch "in prägender Weise".
2. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Angeboten betreffend Registereinträge sei eine Bündelung der Strafverfolgung und Beurteilung auf Bundesebene zu prüfen.
Begründung des Antrags 1:
Gemäss dem erläuternden Bericht zur Änderung des UWG genügt es, um die Unlauterkeit auszulösen, dass u.a. der Hinweis nicht in grossen Buchstaben gemacht wird. Ein Hinweis kann aber auch einprägsam sein, wenn er nicht nur in grossen Buchstaben, sondern in anderer Weise, beispielsweise durch Fettdruck, hervorgehoben wird. Wir schlagen daher vor, dass "in grossen Buchstaben" zu ersetzen ist durch "in prägender Weise".
Begründung des Antrags 2:
Nicht zu unterschätzen ist der Ermittlungs- und Untersuchungsaufwand der Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Angeboten betreffend Registereinträge. Da es sich nach Erfahrung der Staatsanwaltschaft stets um einen Massenversand von solchen Angeboten handelte und die Hauptverantwortlichen nicht immer einen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz begründeten, musste sich die Strafverfolgung auf die im Inland greifbaren Tatverdächtigen konzentrieren. Werden die entsprechenden Angebote/Rechnungen aus dem
Ausland verschickt, ist die schweizerische Strafuntersuchungsbehörde zudem auf die teilweise verfahrensverzögernd ins Gewicht fallende Rechtshilfe des betreffenden Staates angewiesen, sofern sie denn solche überhaupt erhält. Hinzu kommen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschuldigten mitunter ausgedehnte Einvernahmen mit Zeugen und Auskunftspersonen. Beweiserleichterungen sind weder im UWG noch im (kantonalen) Strafprozessrecht vorgesehen. Hinsichtlich der Durchsetzung der strafrechtlichen Normen im UWG fragt es sich daher, ob nicht ein höherer Grad an Effizienz und Effektivität durch die Bündelung des Knowhows der Strafverfolgung und Beurteilung auf Bundesebene erzielt werden könnte, als durch die Delegation an die Kantone. Einer einheitlichen Lösung wäre vor diesem Hintergrund wohl der Vorzug zu geben. Das Argument der Kosten bzw. des damit erforderlichen administrativen Überbaus kann dabei nicht entscheidend sein. Dieser ist sowohl bei den Kantonen wie auch beim Bund erforderlich und könnte bei einer Zentralisierung der Strafverfolgung und Beurteilung beim Bund zu nutzbaren Synergien führen, die bei der dezentralen Verfolgung und Beurteilung in den Kantonen nicht erzielbar sind.
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Typ | Titel | Dokumentart |
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Wettbewerb (UWG) | Dokument |