Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange
Sehr geehrter Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 30. März 2022 haben Sie die Kantone eingeladen, zur Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange Stellung zu nehmen. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat die Volkswirtschaftsdirektion mit der direkten Erledigung beauftragt.
Vorbemerkung:
Wir begrüssen die vorgeschlagenen Präzisierungen in der Verordnung zum Art. 964b OR, welcher als indirekter Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative (KVI) Rechtskraft erlangte. Grosse Unternehmen sollen in ihrer Berichterstattung einerseits das finanzielle Risiko ausweisen, dem sie durch den Klimawandel ausgesetzt sind, andererseits sollen sie offenlegen, welche Auswirkungen ihre Geschäftstätigkeit auf das Klima hat («doppelte Wesentlichkeit»). Die Auflagen zur Berichterstattung folgen international zunehmend anerkannten Standards. Dank Transparenz können Investoren, NGO und andere Stakeholder Einfluss nehmen sowie die international tätigen Firmen sich so einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Aufgrund der Schwellenwerte ist keine Verpflichtung für KMUs vorgesehen.
Details siehe Download.
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Typ | Titel | Bearbeitet |
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Antwort an den Bund | 20.06.2022 |