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Verordnungsänderungen im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und zu deren Finanzierung

Antwort an den Bund

Sehr geehrter Herr Direktor Dieterle

Sehr geehrte Damen und Herren

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 3. April 2013 äussern wir uns gerne in eingangs genannter Sache. Wir unterbreiten Ihnen folgende

Anträge:

 1.       Zu den vorgeschlagenen Änderungen der Durchgangsstrassenverordnung

 a)       Zu Art. 3 Abs. 1: Die neue Verbindung vom Autobahnanschluss Baar-Talacher Baar (Tangente Zug/Baar) ist als 381.1 in die Durchgangsstrassenverordnung aufzunehmen.

 2.       Zu den vorgeschlagenen Änderungen der Nationalstrassenverordnung (NSV)

 a)       Umsetzung NFA/Langsamverkehr im Rahmen des neuen Netzbeschlusses: Die Nationalstrassenverordnung ist in dem Sinne zu ergänzen, dass der Bund in seinem Zuständigkeitsbereich für sämtliche Anlagen verantwortlich ist.

 b)       Objektvereinbarungen: Die Notwendigkeit von Objektvereinbarungen ist nachzuweisen.

 c)       Zu Art. 11 Abs. 1 Bst. h Ziff. 4: Die Einschränkung "sofern Nationalstrassen dritter Klasse betroffen sind" ist zu streichen.

 d)       Zu Art. 12 Abs. 1 Bst. gbis (neu): Verbleib des Art. 12 Abs. 1 Bst. gbis (neu) in der Nationalstrassenverordnung.

 e)       Zu Art. 52 Abs. 1: Die Bestimmung ist klarer zu fassen. Die Kantone haben auch die Umsetzung zu finanzieren.

 Begründung siehe Download.

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