Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte)
Sehr geehrte Frau Bundesrätin
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 26. August 2009 (eingetroffen am 3. September 2009) haben Sie uns eingeladen, zur oben vermerkten Vorlage Stellung zu nehmen. Wir kommen Ihrem Wunsch gerne nach.
Dem Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) wird zugestimmt. Wir begrüssen die Vorlage einerseits in formeller Hinsicht, da die von der Neuregelung betroffenen Gesetze in einem Mantelerlass und nicht in einem eigenen Gesetz revidiert werden, wie andererseits auch in materieller Hinsicht.
Antrag
Art 249a Ziff. 2 des Entwurfs einer schweizerischen Zivilprozessordnung sei wie folgt zu ergänzen: "2. Verschollenerklärung (Art. 35 - 38a ZGB)"
Begründung
Da die Bestimmungen über die Verschollenerklärung im Zivilgesetzbuch um Art. 38a ergänzt werden, ist auch Art. 249a Ziff. 2 des Entwurfs einer schweizerischen Zivilprozessordnung, wonach das summarische Verfahren für die Verschollenerklärung gilt, wie oben erwähnt anzupassen.
Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Vernehmlassung.
Freundliche Grüsse
Regierungsrat des Kantons Zug
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Typ | Titel | Dokumentart |
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Antwort an den Bund | Dokument |