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Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts)

Antwort an den Bund

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, bis 30. Oktober 2010 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (E-StGB) und des Militärstrafgesetzes (E-MStG) betreffend die Änderungen des Sanktionenrechts Stellung zu nehmen. Wir nehmen diese Gelegenheit gestützt auf ein internes Mitberichtsverfahren gerne wahr.


I. Änderungs- und Ergänzungsanträge

Wir beantragen:

1. Art. 42 Abs. 4 E-StGB und Art. 36 Abs. 4 E-MStG sind nicht aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren:

Eine bedingte Freiheitsstrafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.

2. Art. 79a Abs. 1 E-StGB sei wie folgt zu ändern:

Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs drei Monaten kann auf Gesuch des Verurteilten hin in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden.

3. Art. 79b Abs. 1 Bst. a E-StGB ist wie folgt zu ändern:

a. des Vollzugs einer Freiheitsstrafe von einem bis zu sechs Monaten oder

Begründung siehe Download.

 

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