Untersuchungshaft
Strafuntersuchungsbehörden können Personen, bei denen der dringende Verdacht auf eine mit Freiheitsstrafe bedrohte deliktische Handlung vorliegt, in Untersuchungshaft nehmen, wenn mindestens einer der vier folgenden Gründe vorliegt:
Fluchtgefahr
Verdunkelungsgefahr (Vertuschung)
Wiederholungsgefahr
Ausführungsgefahr
Innerhalb von 24 Stunden nach der Inhaftierung ist durch die Strafuntersuchungsbehörde die Haft schriftlich zu bestätigen.
Um die Untersuchung nicht zu gefährden, wird der Verkehr mit der Aussenwelt kontrolliert. D.h. dass kein freier Telefonverkehr mehr erlaubt, nur noch Briefverkehr über die Kontrolle der Untersuchungsbehörden möglich ist. Ausserdem sind Besuche, welche die Untersuchung gefährden könnten, höchstens beaufsichtigt möglich. Mit dem Fortschreiten der Untersuchungen können sich unter Umständen auch die diesbezüglichen Einschränkungen lockern.
Die Untersuchungshaft wird in der Regel an einen nachfolgenden Strafvollzug angerechnet. Dauert eine Untersuchung lange, kann die Person in Untersuchungshaft den vorzeitigen Eintritt in den Straf- oder Massnahmenvollzug beantragen.
Personen in Untersuchungshaft haben wie alle Beschuldigten das Recht, sich durch eine Rechtsanwältin oder einen -anwalt verteidigen zu lassen .