18.12.2019Meldung Erwerbstätigkeit VA/FlüchtlingeAb dem 1. Januar 2019 genügt für die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit von vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) eine einfache Meldung. Die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel ist gemäss Art. 85a AIG vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde am Arbeitsort zu melden.https://zgchtest.webcloud7.ch/izug/platform/behoerden/sicherheitsdirektion/amt-fur-migration/aktuell/meldung-erwerbstaetigkeit-va-fluechtlingehttps://zgchtest.webcloud7.ch/izug/platform/logo.png
Meldung Erwerbstätigkeit VA/Flüchtlinge
18.12.2019
Ab dem 1. Januar 2019 genügt für die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit von vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) eine einfache Meldung. Die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel ist gemäss Art. 85a AIG vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde am Arbeitsort zu melden.
Ab dem 1. Januar 2019 genügt für die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit von vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen sowie Staatenlosen (Ausweis B) eine einfache Meldung. Die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel ist gemäss Art. 85a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde am Arbeitsort zu melden. Das entsprechende Formular sowie weitere Informationen finden Sie beim Staatssekretariat für Migration SEM.