18.12.2019
Meldung Erwerbstätigkeit VA/Flüchtlinge
Ab dem 1. Januar 2019 genügt für die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit von vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) eine einfache Meldung. Die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel ist gemäss Art. 85a AIG vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde am Arbeitsort zu melden.
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Meldung Erwerbstätigkeit VA/Flüchtlinge
18.12.2019
18.12.2019
Ab dem 1. Januar 2019 genügt für die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit von vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) eine einfache Meldung. Die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel ist gemäss Art. 85a AIG vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde am Arbeitsort zu melden.