Asyl/Massnahmen

Stellt eine ausländische Person in der Schweiz ein Asylgesuch, bestimmt das Staatssekretariat für Migration (SEM), welchem Kanton die asylsuchende Person zugeteilt wird. Der Kanton Zug erhält 1,5% der Asylsuchenden, welche in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben. Das Amt für Migration stellt den Ausländerausweis aus und regelt den Aufenthalt während der Verfahrensdauer. Gesuche um Stellenantritt können beim Amt für Migration eingereicht werden.
Wer in seiner Heimat wegen seiner politischen Überzeugung, seiner Rasse, Religion, Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ernsthafte Nachteile befürchten muss, dem gewährt das SEM Asyl. Mit diesem Status als anerkannter Flüchtling ist das Recht auf einen dauerhaften Verbleib in unserem Land verbunden.
Ist der Entscheid des SEM negativ, so führen das Amt für Migration und die kantonale Rückkehrberatungsstelle mit den Betroffenen Ausreisegespräche. Daraufhin organisiert das Amt für Migration die freiwillige Ausreise. Letztlich wird die Wegweisung zwangsweise vollzogen, falls die ausländische Person nicht bereit ist, freiwillig auszureisen.
Das schweizerische Asylrecht ist im Asylgesetz vom 26. Juni 1998 festgelegt. Die Abteilung Soziale Dienste Asyl des kantonalen Sozialamtes sorgt für die Unterbringung und Unterstützung der Personen im Asylbereich.
Zur Durchsetzung des Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen im Asyl- und Ausländerrecht wendet das Amt für Migration die vom Bund vorgesehenen Zwangsmassnahmen (insbesondere Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft, Ein- und Ausgrenzung) an.
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaften sind jedoch immer nur das allerletzte Mittel, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Sie sind deshalb vom strafrechtlichen Haftvollzug, welcher eine entsprechende Verurteilung voraussetzt, klar abzugrenzen. Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaften werden deshalb auch als Administrativhaften bezeichnet, welche zwar von der Migrationsbehörde verfügt, jedoch durch eine richterliche Behörde binnen 96 Stunden auf Rechtmässigkeit und Angemessenheit überprüft werden.