Ausweis S: Schutzbedürftige

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Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat bestimmt sowohl über den Zeitpunkt der Schutzgewährung als auch über deren Aufhebung. Schutzbedürftige erhalten den Ausweis S. Die erstmalige Gültigkeitsdauer des Ausweises S ist auf 12 Monate festzulegen. Ein Kantonswechsel ist in der Regel ausgeschlossen. Der allfällige Antritt einer Stelle ist bewilligungspflichtig.