Ausweis C (Niederlassungsbewilligung)
Aufenthaltsbewilligung Ausweis C für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige

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Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.