Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung)

Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
An Drittstaatsangehörige kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt von höchstens einem Jahr erteilt werden, solange die vom Bundesrat jedes Jahr für Drittstaatsangehörige festgelegte Höchstzahl nicht erreicht ist. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung richtet sich nach derjenigen des Arbeitsvertrags. Ausnahmsweise kann diese Bewilligung bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 24 Monaten verlängert werden, sofern der Arbeitgeber der gleiche bleibt. Als Kurzaufenthalte werden ferner auch Au-pair-Anstellungen und in der Schweiz absolvierte Aus- und Weiterbildungspraktika betrachtet. Bewilligungen, die an Ausländer erteilt werden, welche innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt längstens vier Monate erwerbstätig sind, werden nicht an die Höchstzahlen angerechnet.
Stagiaires erhalten ebenfalls eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung ist auf ein Jahr beschränkt, kann aber ausnahmsweise um sechs Monate verlängert werden. Stagiaires sind Personen, die im Alter zwischen 18 und 30 Jahren nach Abschluss einer Berufsausbildung im Rahmen einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine berufliche oder sprachliche Weiterbildung absolvieren wollen. Für Stagiaires gelten Sonderregeln, die in besonderen Abkommen festgelegt sind. So gelten für sie besondere Höchstzahlen, und die landesrechtlichen Bestimmungen über die Vorrangbehandlung der inländischen Arbeitskräfte werden nicht angewandt.