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Na­vi­ga­ti­on

Aus­weis L (Kurz­auf­ent­halts­be­wil­li­gung)

Bio­me­tri­scher Aus­län­der­aus­weis L im Kre­dit­kar­ten­for­mat
Biometrischer Ausländerausweis im Kreditkartenformat
Bild Le­gen­de:

Kurz­auf­ent­hal­ter sind Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der, die sich be­fris­tet, in der Regel für we­ni­ger als ein Jahr, für einen be­stimm­ten Auf­ent­halts­zweck mit oder ohne Er­werbs­tä­tig­keit in der Schweiz auf­hal­ten.


An Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge kann eine Kurz­auf­ent­halts­be­wil­li­gung für einen Auf­ent­halt von höchs­tens einem Jahr er­teilt wer­den, so­lan­ge die vom Bun­des­rat jedes Jahr für Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge fest­ge­leg­te Höchst­zahl nicht er­reicht ist. Die Gül­tig­keits­dau­er der Be­wil­li­gung rich­tet sich nach der­je­ni­gen des Ar­beits­ver­trags. Aus­nahms­wei­se kann diese Be­wil­li­gung bis zu einer Ge­samt­dau­er von höchs­tens 24 Mo­na­ten ver­län­gert wer­den, so­fern der Ar­beit­ge­ber der glei­che bleibt. Als Kurz­auf­ent­hal­te wer­den fer­ner auch Au-​pair-Anstellungen und in der Schweiz ab­sol­vier­te Aus- und Wei­ter­bil­dungs­prak­ti­ka be­trach­tet. Be­wil­li­gun­gen, die an Aus­län­der er­teilt wer­den, wel­che in­ner­halb eines Ka­len­der­jahrs ins­ge­samt längs­tens vier Mo­na­te er­werbs­tä­tig sind, wer­den nicht an die Höchst­zah­len an­ge­rech­net.


Sta­gi­ai­res er­hal­ten eben­falls eine Kurz­auf­ent­halts­be­wil­li­gung. Die Gül­tig­keits­dau­er der Be­wil­li­gung ist auf ein Jahr be­schränkt, kann aber aus­nahms­wei­se um sechs Mo­na­te ver­län­gert wer­den. Sta­gi­ai­res sind Per­so­nen, die im Alter zwi­schen 18 und 30 Jah­ren nach Ab­schluss einer Be­rufs­aus­bil­dung im Rah­men einer Er­werbs­tä­tig­keit in der Schweiz eine be­ruf­li­che oder sprach­li­che Wei­ter­bil­dung ab­sol­vie­ren wol­len. Für Sta­gi­ai­res gel­ten Son­der­re­geln, die in be­son­de­ren Ab­kom­men fest­ge­legt sind. So gel­ten für sie be­son­de­re Höchst­zah­len, und die lan­des­recht­li­chen Be­stim­mun­gen über die Vor­rang­be­hand­lung der in­län­di­schen Ar­beits­kräf­te wer­den nicht an­ge­wandt.

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