Ausweis B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung)

Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
Die Aufenthaltsbewilligung der Angehörigen von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten (Staatsangehörige EU/EFTA) hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; sie wird erteilt, wenn der EU/EFTA Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt.
Die Aufenthaltsbewilligung wird um fünf Jahre verlängert, wenn der Ausländer die Voraussetzungen dafür erfüllt. Bei der ersten Verlängerung kann sie aber auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die betreffende Person seit über zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Personen ohne Erwerbstätigkeit aus allen EU/EFTA Staaten haben Anspruch auf die Bewilligung B EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit, wenn sie genügende finanzielle Mittel sowie eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung nachweisen können.