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Aus­weis L EU/EFTA (Kurz­auf­ent­halts­be­wil­li­gung)

Auf­ent­halts­be­wil­li­gung Aus­weis L für EU-/EFTA-​Staatsangehörige
Ausweis im Kreditkartenformat
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Neuer Aus­län­der­aus­weis für EU/EFTA Staats­an­ge­hö­ri­ge im Kre­dit­kar­ten­for­mat

Ausländerausweis L
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Kurz­auf­ent­hal­ter sind Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der, die sich be­fris­tet, in der Regel für we­ni­ger als ein Jahr, für einen be­stimm­ten Auf­ent­halts­zweck mit oder ohne Er­werbs­tä­tig­keit in der Schweiz auf­hal­ten.

EU-27/EFTA-​Angehörige haben einen An­spruch auf Er­tei­lung die­ser Be­wil­li­gung, so­fern sie in der Schweiz ein Ar­beits­ver­hält­nis zwi­schen 3 Mo­na­ten und einem Jahr nach­wei­sen kön­nen. Ar­beits­ver­hält­nis­se unter 3 Mo­na­ten im Ka­len­der­jahr be­dür­fen für EU-27/EFTA-​Angehörige kei­ner Be­wil­li­gung, diese sind über das so­ge­nann­te Mel­de­ver­fah­ren zu re­geln. Die Gül­tig­keits­dau­er der Be­wil­li­gung ent­spricht der­je­ni­gen des Ar­beits­ver­trags. Sie kann bis zu einer Ge­samt­dau­er von we­ni­ger als 12 Mo­na­ten ver­län­gert wer­den. Die Be­wil­li­gung kann, wo noch an­wend­bar vor­be­hält­lich des Kon­tin­gen­tes, nach einem Ge­samt­auf­ent­halt von einem Jahr er­neu­ert wer­den, ohne dass der Aus­län­der den Auf­ent­halt in der Schweiz un­ter­bre­chen muss. Be­wil­li­gun­gen L EU/EFTA ohne Er­werbs­tä­tig­keit wer­den an Stel­len­su­chen­de aus allen EU/EFTA Staa­ten er­teilt, dies schafft aber keine So­zi­al­ver­si­che­rungs­an­sprü­che.

Sta­gi­ai­res er­hal­ten eben­falls eine Kurz­auf­ent­halts­be­wil­li­gung. Die Gül­tig­keits­dau­er der Be­wil­li­gung ist auf ein Jahr be­schränkt, kann aber aus­nahms­wei­se um sechs Mo­na­te ver­län­gert wer­den. Sta­gi­ai­res sind Per­so­nen, die im Alter zwi­schen 18 und 30 Jah­ren nach Ab­schluss einer Be­rufs­aus­bil­dung im Rah­men einer Er­werbs­tä­tig­keit in der Schweiz eine be­ruf­li­che oder sprach­li­che Wei­ter­bil­dung ab­sol­vie­ren wol­len. Für Sta­gi­ai­res gel­ten Son­der­re­geln, die in be­son­de­ren Ab­kom­men fest­ge­legt sind. So gel­ten für sie be­son­de­re Höchst­zah­len, und die lan­des­recht­li­chen Be­stim­mun­gen über die Vor­rang­be­hand­lung der in­län­di­schen Ar­beits­kräf­te wer­den nicht an­ge­wandt. Diese Ab­kom­men ge­wäh­ren eine im Ver­gleich zum Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men mit der EU vor­teil­haf­te­re Rechts­stel­lung. Des­halb rich­tet sich auch die Zu­las­sung der aus EU-/EFTA-​Mitgliedstaaten stam­men­den Sta­gi­ai­res nach die­sen Ab­kom­men.

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