Dienstverschiebung und Urlaub
Gesetzliche Grundlage
- Gemäss Art. 45 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG; SR 520.1) sind Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen durch den Schutzdienstpflichtigen an die aufbietende Stelle zu richten.
- Gemäss Art. 36 der Verordnung über den Zivilschutz vom 11. November 2020 (Zivilschutzverordnung, ZSV; SR 520.11) gilt:
1 Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung von Ausbildungsdiensten besteht nicht.
2 Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
3 Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
Dienstverschiebung
Dienstverschiebungsgesuche können nur in begründeten und nachweisbaren Ausnahmefällen bewilligt werden. Diese sind schriftlich an die aufbietende Stelle zu richten (Onlineformular, E-Mail oder Briefpost).
Das Gesuch muss
- von der dienstpflichtigen Person selbst gestellt werden,
- begründet und mit den nötigen Beweismitteln versehen sein.
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat dies sofort zu melden und ein Arztzeugnis einzureichen.
Urlaub
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Urlaub. In dringenden Fällen müssen Urlaubsgesuche schriftlich an die aufbietende Stelle gerichtet werden. Bevor Sie einen persönlichen Urlaub antreten, müssen Sie sich bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten abmelden. Auch müssen Sie sich bei Ihrem unmittelbaren Vorgesetzten vom Urlaub zurückmelden.