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Daten sammeln und löschen

Daten sammeln und löschen

Die Polizei kann zur Abwehr von Gefahren oder Verhütung von Straftaten Daten gemäss § 2 Abs.1 Bst. a und b Datenschutzgesetz (DSG, BGS 157.1) von Personen bearbeiten, bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äusserungen eine hohe, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft anzunehmen ist. Die Bearbeitung erfolgt in einer Arbeitskartei, auf welche einzig die mit dem Gewaltschutz betrauten Polizeiangehörigen und die Einsatzleitzentrale Zugriff haben. Diese Arbeitskartei ist daher getrennt von anderen Personen- und Falldatenbanken der Polizei.

Die Informationspflicht sowie das Auskunfts- und Einsichtsrecht richten sich nach § 37 ff. Polizeigesetz (PolG, BGS 512.1). Dies bedeutet, dass die betroffene Person über die Datensammlung informiert wird, wobei die Mitteilung aufgeschoben oder unterlassen werden kann, wenn der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.

Die Daten werden gelöscht, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden. Die Löschung erfolgt jedoch spätestens zehn Jahre nach Erfassung des letzten Datenzuwachses.

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