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Daten sam­meln und lö­schen

Daten sam­meln und lö­schen

Die Po­li­zei kann zur Ab­wehr von Ge­fah­ren oder Ver­hü­tung von Straf­ta­ten Daten ge­mäss § 2 Abs.1 Bst. a und b Da­ten­schutz­ge­setz (DSG, BGS 157.1) von Per­so­nen be­ar­bei­ten, bei denen auf­grund ihres Ver­hal­tens oder ihrer Äus­se­run­gen eine hohe, gegen Drit­te ge­rich­te­te Ge­walt­be­reit­schaft an­zu­neh­men ist. Die Be­ar­bei­tung er­folgt in einer Ar­beits­kar­tei, auf wel­che ein­zig die mit dem Ge­walt­schutz be­trau­ten Po­li­zei­an­ge­hö­ri­gen und die Ein­satz­leit­zen­tra­le Zu­griff haben. Diese Ar­beits­kar­tei ist daher ge­trennt von an­de­ren Personen-​ und Fall­da­ten­ban­ken der Po­li­zei.

Die In­for­ma­ti­ons­pflicht sowie das Auskunfts-​ und Ein­sichts­recht rich­ten sich nach § 37 ff. Po­li­zei­ge­setz (PolG, BGS 512.1). Dies be­deu­tet, dass die be­trof­fe­ne Per­son über die Da­ten­samm­lung in­for­miert wird, wobei die Mit­tei­lung auf­ge­scho­ben oder un­ter­las­sen wer­den kann, wenn der Auf­schub oder die Un­ter­las­sung zum Schutz über­wie­gen­der öf­fent­li­cher oder pri­va­ter In­ter­es­sen not­wen­dig ist.

Die Daten wer­den ge­löscht, wenn fest­steht, dass sie nicht mehr be­nö­tigt wer­den. Die Lö­schung er­folgt je­doch spä­tes­tens zehn Jahre nach Er­fas­sung des letz­ten Da­ten­zu­wach­ses.

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