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Gewaltschutz

Gewaltschutz

Gesetzliche Grundlage
Die ab 1. Januar 2019 gültigen Gewaltschutznormen finden sich im Polizeigesetz (§ 16a ff., Polizeigesetz Kanton Zug, PolG, BGS 512.1).

Bedrohungsmeldungen an die Polizei – meldeberechtigte Stellen
Die Gewaltschutznormen sehen u.a. Bedrohungsmeldungen an die Polizei vor. Meldeberechtigt sind Organe im Sinne von § 2 Abs. 1 Bst. i Datenschutzgesetz (DSG, BGS 157.1), also Behörden und Dienststellen, die für den Kanton Zug oder die Zuger Gemeinden handeln, natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts (soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind), kantonale Körperschaften und Anstalten, Gerichte, kantonale Schulen, Einwohner- und Bürgergemeinden, Korporationsgemeinden sowie römisch-katholische und evangelisch-reformierte Kirchgemeinden. Zu beachten ist, dass eine Meldung an die Zuger Polizei grundsätzlich durch eine Führungsperson zu erfolgen hat, wie auch, dass das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB (StGB, SR 311.0) sowie spezialgesetzliche Geheimhaltungspflichten der kantonalen Meldeberechtigung vorgehen.

Interne Deeskalation
Die Berechtigung zu Bedrohungsmeldungen wurde bewusst dahingehend eingeschränkt, dass vorgängig die Möglichkeiten einer internen Deeskalation auszuschöpfen sind (siehe Ablaufschema Gewaltschutz). Die Bedrohungsmeldung an die Polizei ist als Ultima Ratio gedacht, wenn die meldende Stelle ihre eigenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat und sich nicht mehr in der Lage sieht, die Situation mit der gewaltbereit wirkenden Person selber zu regeln. Den meldeberechtigten Führungspersonen wird somit zugemutet, dass sie selber zwischen Fällen von einfach querulierenden Personen und solchen mit erhöhtem Gewaltpotenzial unterscheiden können.

Als Deeskalationsmöglichkeiten stehen unter anderem vermittelnde Gespräche durch Vorgesetzte, schriftliche Abmahnungen oder (sofern es sich um eine Stelle der kantonalen Verwaltung und Gerichte handelt) der Beizug der kantonalen Fachstelle Sicherheit zur Verfügung. Auch kann in einer Konfliktsituation zwischen Behörden und Privatpersonen die Ombudsstelle kontaktiert werden.

Meldungen von Privaten und Firmen
Privatpersonen und Firmen bzw. Firmenvertreter haben wie bisher die Möglichkeit - sofern sie keiner gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen - eine diesbezügliche Meldung bei der Polizei zu deponieren oder eine Anzeige zu erstatten. Bei Offizialdelikten nimmt die Polizei von Amtes wegen Ermittlungen auf und trifft die notwendigen Massnahmen.

Privatpersonen oder Firmenvertreter werden auch auf deren eigene Deeskalationsmöglichkeiten sowie den Beizug entsprechender Angebote und Sicherheitsdispositive privater Dienstleistungsanbietenden hingewiesen.

Weitere Informationen

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