Informationsweitergabe
Die Polizei kann Daten von Personen mit hoher Gewaltbereitschaft an gefährdete Personen sowie an weitere Personen, kantonale und ausserkantonale Stellen weitergeben, wenn dies zur Abwehr einer ernsthaften Gefahr oder Verhütung eines Verbrechens oder Vergehens geeignet und erforderlich erscheint. Die Informationspflicht hierbei gegenüber der gefährdenden Person, mit der Möglichkeit eines Aufschubs oder Unterlassung, ist gleich wie bei der Datensammlung.
Besteht eine ernsthafte Gefahr, dass eine gefährdende Person ein Verbrechen oder Vergehen begeht, kann die Polizei bei Bedarf mit anderen kantonalen und/oder ausserkantonalen Behörden und Stellen zusammenarbeiten. In der direkten Zusammenarbeit sind Personen vom Amtsgeheimnis entbunden. Vorbehalten bleiben das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB (StGB, SR 311.0) sowie besondere gesetzliche Schweigepflichten.