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Gerichtspraxis

Staats- und Verwaltungsrecht

Bau- und Planungsrecht

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Bau- und Planungsrecht

§ 29 Abs. 4 PBG

Regeste:

§ 29 Abs. 4 PBG – Nur wesentliche Änderungen einer Arealbebauung verlangen die Zustimmung von mindestens Dreivierteln der wesentlich stärker belasteten Eigentümer.

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