Gerichtspraxis
Staats- und Verwaltungsrecht
Bau- und Planungsrecht
Denkmalschutz
Handelsregister
Sozialversicherungsrecht
Steuerrecht
Verfahrensrecht
Kindes- und Erwachsenenschutz
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Art. 363 Abs. 2 und 3 ZGB
Regeste:
Art. 363 Abs. 2 und 3 ZGB – Bei der Validierung eines Vorsorgeauftrags muss die Höhe der Mandatsentschädigung konkret bestimmbar sein (Erw. 3.6).
Aus dem Sachverhalt:
Die verwitwete A. liess am 30. Oktober 2015 einen Vorsorgeauftrag gemäss Art. 360 bis 369 ZGB öffentlich beurkunden. Als vorsorgebeauftragte Personen setzte sie für die Personensorge ihre Tochter C. und für die Vermögenssorge ihren Sohn B. ein. Mit Gefährdungsmeldung vom 26. Januar 2017 teilte B. der KESB mit, dass seine Mutter A. am 10. Juli 2015 einen Stolpersturz erlitten und in der Folge eine Implantation einer inversen Schulterprothese links gehabt habe. Mithilfe der Spitex und der Nachbarsfrauen könne sie den Haushalt noch besorgen. Sie leide an einer beginnenden demenziellen Entwicklung. Nach der Einholung eines ärztlichen Berichts, der Anhörung von A. und den beiden designierten Vorsorgebeauftragten stellte die KESB mit Entscheid vom 2. Mai 2017 fest, dass der am 30. Oktober 2015 beurkundete Vorsorgeauftrag gestützt auf Art. 363 Abs. 2 und 3 ZGB gültig errichtet worden sei und erklärte diesen für wirksam. Sie ernannte C. zur vorsorgebeauftragten Person für die Personensorge und B. zur vorsorgebeauftragten Person für die Vermögenssorge. Den Vorsorgebeauftragten seien die notwendigen Auslagen zu ersetzen. Für ihren zeitlichen Aufwand hätten sie Anspruch auf eine übliche Entschädigung. Gegen diesen Entscheid der KESB reichte B. am 27. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte unter anderem, die KESB sei anzuweisen, die Höhe der Entschädigung der Beauftragten konkret festzuhalten. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2017 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.