Risikoaktivitäten

Am 1. Januar 2014 trat das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG, SR 935.91) in Kraft. Die geänderte Verordnung dazu (RiskV, SR 935.911) wurde per 1. Mai 2019 in Kraft gesetzt.
Das gewerbsmässige Anbieten von geführten Bergtouren, Abfahrten ausserhalb markierter Pisten sowie von bestimmten Risikoaktivitäten wie Canyoning, River-Rafting, Wildwasserfahrten und Bungee-Jumping ist bewilligungspflichtig.
Neu werden sämtliche gegen Entgelt angebotene Risikoaktivitäten als gewerbsmässig betrachtet. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch das Entgelt ist.
Weiterführende Informationen und Unterlagen zum Thema sind zu finden auf der Homepage des Bundesamtes für Sport unter aktuell/Themen(Dossiers)/Gesetz über Risikoaktivitäten
Ein Verzeichnis der erteilten Bewilligungen sämtlicher Kantone ist öffentlich zugänglich.
Alle Angehörigen der EU oder von EFTA-Staaten, die ihre Berufsqualifikation nicht in der Schweiz erworben haben, müssen vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz ihre Meldepflicht beim SBFI erfüllen.
Unabhängig vom Meldeverfahren des SBFI sind geplante Einsätze von mehr als 8 Tagen pro Kalenderjahr von Dienstleistungserbringenden aus der EU/EFTA ab dem 9.Tag einer Erwerbstätigkeit vorgängig über das Meldeverfahren des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu melden
Ansprechpersonen:
Franziska Brüderlin, +41 41 728 55 37, franziska.bruederlin@zg.ch
Martin Lüönd, +41 41 728 55 36, martin.luond@zg.ch
Gesetzliche Grundlagen: Gesetz und Verordnung
Antrag auf eine Bewilligung für natürliche Personen und Einzelfirmen ohne Zertifizierung mit Wohnsitz im Kanton Zug
Antrag auf eine Bewilligung für juristische Personen und zertifizierte Einzelfirmen mit Sitz im Kanton Zug
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Antrag auf eine Bewilligung für natürliche Personen und Einzelfirmen ohne Zertifizierung | Formulare |
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