Navigieren auf Kanton Zug

Inhaltsnavigation auf dieser Seite

Navigation

Versicherung, Steuern

Versicherung, Steuern

Die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung für Arbeitslose endet am 30. Tag nach der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung. Es besteht die Möglichkeit, durch Abrede die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung um sechs aufeinanderfolgende Monate zu verlängern. Diese sogenannte Abredeversicherung muss spätestens am 30. Tag nach dem Ende des Anspruchs auf Arbeitslosentaggeld abgeschlossen werden. SUVA-versicherte Personen können bei den zuständigen Agenturen Merkblätter beziehen.
Taggelder der Arbeitslosenhilfe sind weder steuer- noch AHV-pflichtig. Auch als stellenlose Person sollten Sie Ihre Beitragspflicht an die AHV erfüllen. Solange Sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, werden Ihnen die Beiträge direkt abgezogen. Wenn die Arbeitslosentaggelder wegfallen und Sie keinem oder nur einem geringen Erwerb nachgehen, melden Sie sich bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde, wenn Sie im Kalenderjahr weniger als CHF 445.-- AHV-Beiträge entrichten. Nur wenn Sie Ihre Beitragspflicht an die AHV immer erfüllt haben, besteht später Anspruch auf die ungekürzte AHV-Rente.

Weitere Informationen

hidden placeholder

behoerden

Fusszeile

Deutsch