Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
vom 29. August 19961)
§ 16 Anspruchsvoraussetzungen
1Arbeitslosenhilfe wird nur an Personen gewährt, welche
a) bereit waren, innerhalb ihrer AVIG-Rahmenfrist an einer arbeitsmarktlichen
Massnahme teilzunehmen;
b) ihren Wohnsitz ununterbrochen seit mindestens zwei Jahren im Kanton Zug haben. Die Karenzfrist entfällt gegenüber Zuzügerinnen und Zuzügern aus anderen Kantonen und aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Gegenrecht halten und ergleichbare Lösungen gewähren2);
c) Schweizer Bürgerinnen und Bürger, Angehörige eines Mitgliedstaats der EG oder EFTA oder Ausländerinnen und Ausländer sind, die mit einer Schweizerin bzw. einem Schweizer verheiratet sind2);
d) als Angehörige eines Nicht-Mitgliedstaats der EG oder der EFTA im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C oder der Aufenthaltsbewilligung B mit Bewilligung für die unselbstständige Tätigkeit als Jahresaufenthalterin oder Jahresaufenthalter seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz wohnhaft sind2);
e) nicht über ein Vermögen verfügen, das zusammen mit jenem des in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der minderjährigen Kinder höher ist als die für die Kantonssteuer festgelegten steuerfreien Beträge, wobei das selbstbewohnte Eigenheim bei der Vermögensberechnung nicht berücksichtigt wird;
f) die AHV-Altersgrenze noch nicht erreicht haben;
g) nicht eine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehen;
h) volljährig sind;
i) arbeits- und vermittlungsfähig sind und die Weisungen der Amtsstellen
befolgen.
2 Für eingetragene Partnerschaften gelten sinngemäss die gleiche Regelungen
wie für verheiratete Personen.1)
1) Fassung gemäss Ziff. XVI. PartG vom 29. März 2007 (GS 29, 203); in Kraft am 1. Jan. 2007.
2) Fassung gemäss § 9 Bst. d EG Entsendegesetz (GS 27, 811); in Kraft am 1. Juni 2002.