Informationen für Arbeitgeber im 3. Verfahren
Informationen für Arbeitgeber - ordentliches Verfahren ohne Zusammenhang mit der Pandemie
Kurzarbeit, ohne Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Bei Kurzarbeit, die ausschliesslich auf andere Gründe (z. B. auf die Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine) zurückzuführen ist, gelten hingegen die Regeln des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, die keine höheren Ansätze für Personen mit geringem Einkommen vorsehen. Diese Anträge können bis Ende 2022 nicht per eService, sondern ausschliesslich per E-Mail oder per Post eingereicht werden. Diesbezüglich wenden Sie sich direkt an das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit verschickt die notwendigen Formulare dafür per E-Mail nach der erfolgten Erteilung der Bewilligung zur Abrechnung von Kurzarbeit. Die Anträge können per E-Mail an alk.zug@zg.ch eingereicht werden. Der eService steht dafür erst per Anfang 2023 zur Verfügung. Für die Voranmeldung von Kurzarbeit gilt das ordentliche Verfahren. Die Voranmeldefrist beträgt grundsätzlich 10 Tage. Die Voranmeldung muss somit i.d.R. spätestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eintreffen. Die Bewilligungsdauer beträgt bis zu 3 Monate. Ebenfalls eizureichen sind nebst den Formularen, welche Ihnen das Amt für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung stellt, die Berechnungsgrundlagen 2022 (siehe unten Downloads) Kurzarbeit: Einreichung SECO Formular und das Formular "Berechnungsgrundlagen 2023" des Kantons ausfüllen. Reichen Sie nach Erhalt der Verfügung betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit folgende Unterlagen bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, per Post oder Mail ein.
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Downloads
Typ | Titel | Bearbeitet |
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Berechnungsgrundlagen 2023 Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung (2)_new.xlsx | 01.02.2023 |