Geltendmachung des Anspruchs
Geltendmachung des Anspruchs
Der Arbeitgeber macht seinen Anspruch nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode geltend (Zahltagssystem des Betriebes). Mindestausfall von 10 % von der normalerweise zu leistenden Sollarbeitszeit. Spätestens nach Ablauf von 3 Monaten (Datum des Poststempels) jeder Abrechnungsperiode müssen sämtliche von der Arbeitslosenkasse geforderten Unterlagen vorliegen. Hierzu gehören:
- Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung
- Abrechnung von Kurzarbeit (vgl. Broschüre "Kurzarbeit" des EVD, S. 12)
- Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden
- Berechnungsgrundlagen (Lohnliste, Ferienanspruch und Jahressollstunden) und evtl.
- Bescheinigung über Zwischenverdienst und Handelsregisterauszug.
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Typ | Titel | Dokumentart |
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Berechnungsgrundlagen Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung | Dokument |