Pflichten der Versicherten
Pflichten der Versicherten
Grundsätzliche Pflichten
Sie sind verpflichtet, alles Zumutbares zur Vermeidung und zur Verkürzung Ihrer Arbeitslosigkeit zu unternehmen (Schadenminderungsprinzip). Sie müssen:
- sich gezielt um eine neue Stelle bemühen, wenn nötig auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Ein Nachweis ist beizubringen (Art. 17 AVIG).
- eine zumutbare Stelle annehmen.
- alle Änderungen im Zusammenhang mit der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung unaufgefordert und unverzüglich dem RAV und der Arbeitslosenkasse melden (z.B. Krankheit, Ferien, Militär, Art. 30 Abs. 1 lit. e und Art 105 AVIG).
- die gesetzlichen Kontrollpflichten sowie die Weisungen des RAV befolgen.
Wenn Sie Ihre Pflichten nicht erfüllen, werden Sie in der Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt, das heisst, Sie erhalten während einer bestimmten Zeit keine Taggelder. Einstelltage werden als Bezugstage angerechnet. Für allfällige Fragen bitte den Rechtsdienst kontaktieren.