Eintritt der Arbeitslosenkasse auf Forderungen der Arbeitnehmer
Eintritt der Arbeitslosenkasse auf Forderungen der Arbeitnehmer
Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIG richtet die Arbeitslosenkasse bei Zweifeln über das Vorhandensein oder die Erfüllung von Ansprüchen der Versicherten gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber (z.B. nicht Einhalten der Kündigungsfrist), den versicherten Personen die Arbeitslosenentschädigung aus. Im Umfange dieser Auszahlung tritt die Arbeitslosenkasse in die Forderungen, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, ein. Sie ist verpflichtet, diese beim früheren Arbeitgeber schriftlich und eingeschrieben geltend zu machen.
In diesem Zusammenhang ist es ausschlaggebend, dass die Versicherten vorerst ihre Ansprüche selbst geltend machen, ansonsten die Arbeitslosenkasse infolge Verzichts nicht in die Forderung eintreten kann. Vor Abschluss eines Vergleiches ist es daher sinnvoll, sich über allfällige Konsequenzen bei der Arbeitslosenkasse zu informieren.